Degressive Abschreibung soll Investitionen fördern

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​veröffentlicht am 26. Juni 2020

 

Die Bundesregierung will mit der auf die Steuerjahre 2020 und 2021 befristeten degressiven Abschreibungsmöglichkeit Investitionsanreize schaffen. Konkret wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent (höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, zugelassen. Ziel ist die schnellere Refinanzierung und Schaffung von Investitionsanreizen.

 

Da Abschreibungen nicht liquiditätswirksam sind, ist die Eröffnung der degressiven Abschreibung als Liquiditätsmaßnahme gedacht. Für Wasserversorger spielt diese Möglichkeit jedoch eine untergeordnete Rolle, denn die degressive Abschreibung darf nur für bewegliche Wirtschaftsgüter angewendet werden. Auf (unbewegliches) Infrastrukturvermögen, das den Großteil der Investitionen in die Wasserversorgung ausmacht, darf die degressive Abschreibung nicht angewendet werden. Zur Stärkung der Liquidität eignen sich auch andere Maßnahmen.

 

Ob die Möglichkeit der degressiven Abschreibung vorteilhaft ist, sollten Wasserversorger auch in Bezug auf Wechselwirkungen mit der Gebühren- oder Preiskalkulation analysieren. Sofern im Rahmen der Gebühren- oder Preiskalkulation Abschreibungen kalkulatorisch ermittelt werden, also nicht gleichlaufend mit den steuerlichen Abschreibungen sind, führt die degressive Abschreibung gegenüber einer linearen kalkulatorischen Abschreibung für den Versorger grundsätzlich zunächst zu einer Verschlechterung des Jahresergebnisses. Allerdings bleibt die kalkulatorische Restwertsubstanz länger vorhanden, was sich langfristig positiv auswirkt. Unabhängig davon bietet es sich für Versorger an, verstärkt die Möglichkeiten einer kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis in Erwägung zu ziehen, um die Mittelbereitstellung für künftige Investitionen bereits heute in der Gebühren- oder Preiskalkulation zu sichern.

 

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