Home
Intern
Gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen stellt. Anders als bei Verbraucherverträgen muss der Verwender auf diese im B2B-Bereich wegen § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausdrücklich hinweisen und auch keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen, damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wirksamkeit entfalten. Sie können folglich u.U. auch stillschweigend einbezogen werden, was v.a. bei Branchenüblichkeit anzunehmen ist, so bei der Verwendung von Banken, Flughafenunternehmen oder Spediteuren.
Die Überprüfung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich (fast) ausschließlich nach der Generalklausel des § 307 BGB, da nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB zum Großteil nicht anwendbar sind. Eine Bestimmung in den AGB ist daher unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann der Fall, wenn eine Bestimmung mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist. Entscheidend ist, ob die abbedungene Norm des dispositiven Rechts einem wesentlichen Schutzbedürfnis der Vertragsparteien unterliegt – bspw. bei einem Ausschluss des Kündigungsrechts bei wichtigem Grund. Eine Unvereinbarkeit sieht die ständige Rechtsprechung aber häufig auch schon dann bestehen, wenn ein Verstoß gegen einen Katalogtatbestand der §§ 308, 309 BGB vorliegt und sich der Vertragspartner dem Verwender gegenüber – ähnlich einem Verbraucher – in einer wesentlich schwächeren Position befindet (BGH XI ZR 434/14). Das führt dazu, dass die §§ 308, 309 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine nicht zu übersehende Bedeutung innehaben. In diesem Bereich ist es jedoch bei der Ermittlung, ob eine Klausel unwirksam ist, gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Anders als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind individuell ausgehandelte Klauseln inhaltlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB). Das verleitet manch einen Verwender der AGB dazu, zweifelhafte Klauseln zu Individualabreden umzugestalten. Das ist aber nur dann möglich, wenn er den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Debatte stellt und mit dem Vertragspartner aushandelt. Eine Individualklausel liegt nicht schon dann vor, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass es sich um eine solche handeln soll (BGH VII ZR 248/13), oder wenn die Vertragsparteien über den Vertrag als solchen verhandeln (BGH VII ZR 92/14).
Folge der Unwirksamkeit ist gemäß § 306 Abs. 1, 2 BGB grundsätzlich nicht etwa die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen, sondern lediglich der betreffenden Klausel. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, was für den Verwender mit bedeutenden Nachteilen belegt sein kann.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen birgt auch unter Unternehmern die erhebliche Gefahr, dass einzelne Klauseln bei gerichtlicher Überprüfung als unwirksam befunden werden. Insbesondere Haftungseinschränkungen oder Beschränkungen der Nacherfüllungspflicht bei Mängeln haben bei Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln häufig empfindliche Folgen.
Vertrieb – Motor der Expansion
Clemens Bauer
Rechtsanwalt
Senior Associate
Anfrage senden