AGB-Recht: Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung zwischen Unternehmern

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zuletzt aktualisiert am 27. Juli 2016
      
Auch in Geschäfts­beziehungen zwischen Unternehmern wird die Vertrags­freiheit durch die Vorschriften des bürgerlichen Gesetz­buches über die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) eingeschränkt. Dabei wird deren Bedeutung in der Praxis von vielen Unternehmern massiv unterschätzt. Auch, wenn das AGB-Recht im Vergleich zum Verbrauchergeschäft einigen Ein­schrän­kungen in der Anwend­barkeit unterliegt, so hat es doch wesentliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Verträgen.
 

Wann liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor?

Gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt es sich um Allgemeine Geschäfts­bedingungen, wenn  eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen stellt. Anders als bei Verbraucherverträgen muss der Verwender auf diese im B2B-Bereich wegen § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausdrücklich hinweisen und auch keine Möglichkeit zur Kenntnis­nahme verschaffen, damit die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen Wirksamkeit entfalten. Sie können folglich u.U. auch stillschweigend einbezogen werden, was v.a. bei Branchen­üblichkeit anzunehmen ist, so bei der Verwendung von Banken, Flughafen­unternehmen oder Spediteuren.

 

Die Inhaltskontrolle

Die Überprüfung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen richtet sich (fast) ausschließlich nach der Generalklausel des § 307 BGB, da nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB zum Großteil nicht anwendbar sind. Eine Bestimmung in den AGB ist daher unwirksam, wenn sie den Vertrags­partner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere dann der Fall, wenn eine Bestimmung mit den Grund­gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist. Entscheidend ist, ob die abbedungene Norm des dispositiven Rechts einem wesentlichen Schutz­bedürfnis der Vertrags­parteien unterliegt – bspw. bei einem Ausschluss des Kündigungsrechts bei wichtigem Grund. Eine Unvereinbarkeit sieht die ständige Rechtsprechung aber häufig auch schon dann bestehen, wenn ein Verstoß gegen einen Katalog­tatbestand der §§ 308, 309 BGB vorliegt und sich der Vertragspartner dem Verwender gegenüber – ähnlich einem Verbraucher – in einer wesentlich schwächeren Position befindet (BGH XI ZR 434/14). Das führt dazu, dass die §§ 308, 309 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine nicht zu übersehende Bedeutung innehaben. In diesem Bereich ist es jedoch bei der Ermittlung, ob eine Klausel unwirksam ist, gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 

 

Wann ist von einer individuellen Verein­barung auszugehen?

Anders als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind individuell ausgehandelte Klauseln inhaltlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB). Das verleitet manch einen Verwender der AGB dazu, zweifelhafte Klauseln zu Individualabreden umzugestalten. Das ist aber nur dann möglich, wenn er den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Debatte stellt und mit dem Vertragspartner aushandelt. Eine Individualklausel liegt nicht schon dann vor, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass es sich um eine solche handeln soll (BGH VII ZR 248/13), oder wenn die Vertrags­parteien über den Vertrag als solchen verhandeln (BGH VII ZR 92/14).  

 

Folge der Unwirksamkeit

Folge der Unwirksamkeit ist gemäß § 306 Abs. 1, 2 BGB grund­sätzlich nicht etwa die Unwirksamkeit des Vertrages im Ganzen, sondern lediglich der betreffenden Klausel. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, was für den Verwender mit bedeutenden Nachteilen belegt sein kann.      

 

Fazit  

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen birgt auch unter Unternehmern die erhebliche Gefahr, dass einzelne Klauseln bei gerichtlicher Überprüfung als unwirksam befunden werden. Insbesondere Haftungs­ein­schränkungen oder Beschränkungen der Nacherfüllungs­pflicht bei Mängeln haben bei Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln häufig empfindliche Folgen.  

Aus dem Themenspecial

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Clemens Bauer

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