Tschechien: Verrechnungspreise unter Aufsicht des Finanzamtes

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Aktuelle gesetzliche Vorschriften für Verrechnungspreise sind sehr kurz. Verrechnungspreise werden primär durch § 23 Abs. 7 EStG Nr. 586/1992 Gbl. und durch den Artikel 9 DBA geregelt. Diese Bestimmungen enthalten den Begriff verbundene und nahe stehende Unternehmen und Personen und regeln die Verpflichtung, dass die Preise, zu denen die Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen und Personen getätigt werden, dem Fremdvergleichsgrundsatz zu entsprechen haben. Die Beweismittel für eine richtige Kalkulation der Verrechnungspreise und die Differenzen zwischen Verrechnungspreisen und branchenüblichen Preisen haben primär Steuerpflichtige zu erbringen, nach deren Ermessen die Verrechnungspreise nachzuweisen sind. Da gesetzliche Vorschriften nicht wenig exakt sind, ist ihre Auslegung durch Unternehmen und Finanzbehörden oft unterschiedlich.
 
Tschechien ist als OECD-Mitglied verpflichtet, allgemeine Grundsätze der OECD-Verrechnungspreisrichtlinie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen anzuwenden. Im Bereich der Verrechnungspreise wurden das Schreiben D-332 (internationale Besteuerungsgrundsätze für multinationale Unternehmen), das Schreiben D-333 (betreffend die Kalkulation der Verrechnungspreise) und D-334 (betreffend den Umfang der Dokumentation der Verrechnungspreise) erlassen. Die Generalfinanzdirektion hat zuletzt das Schreiben D-10 über Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert, die an Konzernunternehmen erbracht werden, erlassen, durch das ab dem 01.01.2013 der Umfang der Dokumentation der Verrechnungspreise beschränkt wird. Dieses Schreiben sollte den verwaltungstechnischen Aufwand von Unternehmen, welche die Kalkulation der Verrechnungspreise nachzuweisen haben, vermindern. Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinie für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen schreibt die Dokumentation der Verrechnungspreise auch für Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert vor. Durch den Erlass des Schreibens wurden Nachweise für Verrechnungspreise jedoch wesentlich vereinfacht.
 
Das Schreiben gilt für Leistungen, die von einem tschechischen Konzernunternehmen an ein anderes ausländisches Konzernunternehmen berechnet werden und für Leistungen, die von einem inländischen Unternehmen an ein anderes inländisches Konzernunternehmen erbracht werden. Durch das Schreiben werden ausschließlich Leistungen geregelt, die an Konzernunternehmen erbracht werden, nicht als Hauptleistung des Unternehmens gelten, wiederholend sind und bei deren Erbringung Aufwendungen entstehen bzw. Erträge erzielt werden, die für beteiligte Unternehmen nicht wesentlich sind. Als Leistungen, bei deren Erbringung unwesentliche Aufwendungen entstehen bzw. unwesentliche Erträge erzielt werden, gelten Leistungen, die beim leistenden Unternehmen 10% des Umsatzes und zugleich Mio. 50 CZK und beim Leistungsempfänger 20% der betrieblichen Aufwendungen und zugleich Mio. 50 CZK übersteigen.
 
Das Verzeichnis von Leistungen, die als Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert gelten, ist dem JTPF-Bericht als Anlage 1 beigefügt (dieser Bericht wurde nach der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates (2011) 16 vom 25.01.2011 erstattet). Die Anlage 1 enthält kein taxatives Leistungsverzeichnis, sondern nur Modellleistungen. Diese Leistungen sind dadurch charakterisiert, dass sie den betrieblichen, Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und der Unterstützung der Haupttätigkeit dienen und verwaltungstechnische, technische, Finanzierungs-, Beratungs- und Vertriebstätigkeiten umfassen.
 
Gegenüber der üblichen Dokumentation der Verrechnungspreise nach dem Schreiben D-334 sollten bei Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert ausschließlich folgende Nachweise erbracht werden:
1. Angaben über Unternehmen (Firma, Gegenstand des Unternehmens, Charakter der Verknüpfung von beteiligten Unternehmen).
2. Erbringung von Leistungen und deren Beschreibung (Begründung von Leistungen).
3. Zweck und Nutzen von beanspruchten Leistungen (wirtschaftliche Effekte).
4. Kalkulationsmethode (Preisvergleichsmethode – CUP oder Kostenaufschlagsmethode – Cost +).
5. Aufwendungen (exakte Bestimmung von Aufwendungen, die bei der Erbringung von Leistungen angefallen sind).
6. branchenüblicher Gewinnzuschlag (bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ist der Gewinnzuschlag von 3-7% angemessen, bei Anwendung der Preisvergleichsmethode werden die Verrechnungspreise aus Preisen abgeleitet, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden sind.
 
Werden dem Finanzamt die o.g. Aufklärungen nicht erteilt, kann das Finanzamt verlangen, dass die Leistungen über den o.g. Umfang hinaus dokumentiert werden. Werden jedoch hinreichende Aufklärungen abgegeben, verlangen die Finanzämter bei der Prüfung der Leistungen mit einem niedrigeren Mehrwert nicht die volle Dokumentation der Verrechnungspreise. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Dokumentation dieser Leistungen zwischen Konzernunternehmen die Risiko- und Funktionsanalyse, die Vergleichsanalyse und Begründung des Gewinnzuschlags bei der Kostenaufschlagsmethode, die Marktanalyse und die Angaben über die Unternehmensgruppe nicht enthalten muss.
 
Zum Schluss möchten wir betonen, dass das Schreiben keine verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt, sondern als Anweisung zu verstehen ist. Obwohl damit gerechnet wird, dass das Schreiben bei Außenprüfungen beachtet wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung von Finanzbehörden, welche Leistungen als Leistungen mit einem niedrigen Mehrwert zu verstehen sind, mit der Beurteilung von Unternehmen nicht korrespondiert. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einigen Außenprüfungen Nachweise über den o.g. Umfang hinaus angefordert werden.
 
Wie genannt, sind tschechische Steuerpflichtige zur Erstellung der Dokumentation der Verrechnungspreise nicht verpflichtet. Aus diesem Grunde werden die Verrechnungspreise oft nur oberflächlich wahrgenommen, wobei oft keine Dokumentation erstellt wird, die Aufklärungen und Nachweise für erbrachte Leistungen nicht aufbewahrt werden oder verantwortliche Mitarbeiter für die Gesellschaft nicht mehr tätig sind und die Zeugen nicht herangezogen werden können. Wird die Dokumentation erst beim Prüfungsbeginn erstellt, ist die Erstellung korrekter und transparenter Unterlagen oft nicht möglich. Wir sind gerne bereit, Sie bei der Beurteilung ihrer Geschäfte mit Konzernunternehmen und bei Erstellung der Dokumentation der Verrechnungspreise zu unterstützen. In dieser Hinsicht gilt der bekannte Spruch „Jeder ist seines Glückes Schmied”.
 

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