EuGH: Unterstützungserklärungen und Aktionärsvorschuss zugunsten France Télécom sind staatliche Beihilfen

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Der Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) sieht in den Unterstützungserklärungen und dem Aktionärsvorschuss des französischen Staates zugunsten von France Télécom staatliche Beihilfen (Urteil vom 19. März 2013, Az. C-399/10 P und C-401/10P).
   
Die Entscheidung des EuGH geht auf eine Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2004 zurück. Der französische Staat sagte der in finanzielle Schwierigkeit geratenen France Télécom im Sommer 2002 wiederholt Unterstützung in Form einer Vereinbarung über einen Aktionärsvorschuss zur Erhöhung des Eigenkapitals zu. Diese Vereinbarung wurde von der France Télécom nicht umgesetzt. Im Jahr 2004 stellte die Kommission fest, dass der Aktionärsvorschuss und die Unterstützungserklärungen mit dem Unionsrecht nicht vereinbare staatliche Beihilfen darstellen (Az. 2006/621/EG). Eine Rückforderung der Beihilfe wurde nicht angeordnet. Die Entscheidung der Kommission wurde vom Gericht für nichtig erklärt, denn in den Maßnahmen des französischen Staats seien keine Beihilfen zu sehen.

Diese Entscheidung wurde nun vom EuGH aufgehoben und an das Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht habe zu Unrecht eine enge spezifische Verknüpfung zwischen Vorteil und Nachteil für den Staatshaushalt gefordert. Eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, könne zulasten der staatlichen Mittel gehen. Es genüge für das Vorliegen einer Beihilfe das Bestehen eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen dem gewährten Vorteil und der (möglichen) Belastung des Staatshaushalts. Dabei müssen die Verringerung des Haushalts oder das entsprechende Risiko nicht mit dem Vorteil übereinstimmen oder gleichwertig sein.

Aufgabenträger sollten daher in der Praxis sorgfältig abwägen, welche Zusagen gegenüber Dritten öffentlich als auch nicht öffentlich gemacht werden, da allein darin eine staatliche Beihilfe gesehen werden kann.
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