OLG Düsseldorf: Feiertage und Jahreswechsel bei Angebotsabgabefrist beachten

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veröffentlicht am 4. Juli 2013 
 
Für die Bearbeitung und Einreichung von Angeboten im Rahmen von Unterschwellenvergaben ist eine „ausreichende” Frist vorzusehen (§ 10 Absatz 1 VOB/A bzw. VOL/A).
 
Konkrete Vorgaben für die zu bestimmende Angebotsabgabefrist sind nicht geregelt. Eine Ausnahme bildet lediglich die Vergabe von dringlichen Bauaufträgen, bei der die Frist zur Angebotsabgabe nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (19.6.2013 – Az.: Verg 4/13) hat nun entschieden, dass die für europaweite Vergaben zu beachtende 52-tägige Regelfrist (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A-EG bzw. § 12 Absatz 2 VOL/A-EG) nur einen Anhalt für die Bestimmung einer „ausreichenden” Angebotsfrist bei Unterschwellenaufträgen bieten kann.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Die für europaweite Vergaben vorgesehenen Regel- und Mindestfristen zur Angebotsabgabe dienen bei öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich nur als Orientierungspunkt: Die Beachtung der Regel- und Mindestfristen führt nicht automatisch zu einer „ausreichenden” Angebotsabgabefrist bei Unterschwellenvergaben.
  • Für die einzelfallbezogene Bestimmung der Angebotsabgabefrist sind gesetzliche Feiertage, wie z.B. Weihnachten, der Jahreswechsel und auch eine urlaubsbedingte Unerreichbarkeit der Vergabestelle (bzw. deren beratende Erfüllungsgehilfen) zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angebotserstellung umfangreiche planerische Vorbereitungen des Bieters erfordert.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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