BGH: Unterzeichnung und Firmenstempel genügen als „rechtsverbindliche“ Unterschrift

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veröffentlicht am 15. Januar 2013
 
Nicht unterzeichnete bzw. unterschriebene Angebote sind zwingend nach der VOB/A und VOL/A auszuschließen.

 

​Die Vergabe- und Vertragsordnungen fordern zwar keine „rechtsverbindliche” Unterschrift. Allerdings können die Vergabestellen das Erfordernis einer „rechtsverbindlichen” Unterschrift als vorformulierte Vertragsklausel zusätzlich aufstellen. In diesem Zusammenhang war umstritten, ob mit dem Angebot die Bevollmächtigung des Unterzeichners dokumentiert werden muss, wenn nicht der gesetzliche Vertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer) oder Prokurist des bietenden Unternehmens unterschrieben haben. Der Bundesgerichtshof (20.11.2012 – Az.: X ZR 108/10) hat nun entschieden, dass kein Nachweis nötig ist, wenn nach den Umständen (z.B. Firmenstempel) der Wille für das bietende Unternehmen zu handeln, offensichtlich ist.
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Die Forderung einer „rechtsverbindlichen” Unterschrift ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.
  • Ist eine „rechtsverbindliche” Unterschrift für die Angebotsabgabe gefordert, so ist z.B. die Unterschrift einer mit Ausschreibungsunterlagen vertrauten Sekretariatskraft für eine bietende GmbH ausreichend, wenn sie mit Unterschrift und Firmenstempel unterzeichnet. Ein Vertretungszusatz oder eine dokumentierte Bevollmächtigung ist in diesem Falle nicht notwendig. Ein Angebotsausschluss kommt nicht in Betracht.
  • Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Vertretungsbefugnis eines Bieters gesetzlich geregelt ist und das Angebot nicht von der danach vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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