BayObLG zur Auftragsänderung nach Vertragskündigung durch öffentlichen Auftraggeber

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. Oktober 2024


Eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB („Unvorhersehbarkeit”) scheidet aus, wenn der öffentliche Auftraggeber dem bisherigen Auftragnehmer gekündigt hat und durch einen neuen Auftragnehmer ersetzen will (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2024 – Verg 5/23).
 
  • ​Nach der Systematik des § 132 GWB kann nach der auftraggeberseitigen Kündigung eines Vertrages der bisherige Auftragnehmer ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB („Auftragnehmerwechsel”) durch einen neuen Auftragnehmer ersetzt werden. Auf diese Konstellation ist § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB tatbestandlich nicht anwendbar.​
  • Trotz der erfolgten Vertragskündigung mit dem bisherigen Auftragnehmer handelt es sich um einen Fall der Ersetzung des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit.
  • In einem solchen Fall ist daher zu prüfen, ob über eine in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar, genau und eindeutig formulierte Überprüfungsklausel i.S.d. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GWB eine Ersetzung des bisherigen Auftragnehmers möglich sein kann. 

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Auszeichnungen

  • JUVE Handbuch 2023/2024 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Best Lawyers Germany 2024 „Public Law” (H. Schröder)
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2024 – Öffentliches Wirtschaftsrecht” (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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