OLG Düsseldorf: Wann dürfen mehrere Fachlose zusammen vergeben werden?

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​veröffentlicht am 1. März 2023

 

Bei der Entscheidung für eine Gesamtvergabe hat der öffentliche Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative. Seine Entscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2022 – Verg 33/21).

 

  • Vergabekammer und -senate haben bei der Nachprüfung zu beachten, dass das Vergaberecht nicht nur Bieterrechte eröffnet, sondern auch eine wirtschaftliche und den vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Anforderungen entsprechende Leistungsbeschaffung gewährleisten soll.
  • Mehrere Lose dürfen – abweichend vom generellen Gebot der Losaufteilung - ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A). Hierbei bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
  • Unter technischen und wirtschaftlichen Gründen sind solche zu verstehen, die eine Integration aller Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des vom öffentlichen Auftraggeber angestrebten Qualitätsniveaus notwendig machen.
  • Dabei sind technische Gründe alle Aspekte, die zu einem in Anbetracht des vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Leistungsprofils in einem unauflöslichen Zusammenhang stehen.
  • Dies kann auch bei komplexen, miteinander verflochtenen Dienstleistungen der Fall sein oder wenn die Aufteilung in Fachlose unverhältnismäßige Kostennachteile mit sich bringen oder zu einer starken Verzögerung des Beschaffungsvorhabens führen würde.
  • Die Gründe, aufgrund derer mehrere Fachlose zusammen vergeben werden, sind im Vergabevermerk zu dokumentieren (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 VgV, § 20 EU VOB/A).

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