Kammergericht Berlin: Leistungsbeschreibung kann unsinnig sein

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​veröffentlicht am 03. Juli 2023


Aus den Vergabeunterlagen muss für Bieter oder Bewerber eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird; Widersprüchlichkeiten sind zu vermeiden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2022 – Verg 7/22).

 

  • Für die Leistungsbeschreibung ergibt sich dies ausdrücklich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, wonach der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben ist, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
  • Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn sie mehrere vertretbare Auslegungsmöglichkeiten zulässt und es für fachkundige Unternehmen bei sorgfältiger Lektüre unklar bleibt, welche Leistung der Auftraggeber nachfragt oder welche von mehreren möglichen Lösungsvarianten er bevorzugt.
  • Das ist insbesondere der Fall, wenn die Leistungsbeschreibung Rechtsbegriffe verwendet, für die es keine eindeutige juristische Definition gibt.
  • Allerdings bedeutet eindeutig nicht zugleich, dass die Leistungsbeschreibung technisch, gestalterisch oder wirtschaftlich „richtig” sein muss. Auch eine fachlich falsche oder sogar unsinnige Leistungsbeschreibung, die in der Ausführung in technischen Schwierigkeiten, Mehraufwand oder Mängeln mündet, ist eindeutig i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, wenn sie von den Bietern in derselben Weise zu verstehen ist und zu vergleichbaren Angeboten führt.
  • Die Frage, ob die Leistungsbeschreibung die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB einhält, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

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