BayObLG: Abwerbung von Personal ist regelmäßig keine schwere Verfehlung

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​veröffentlicht am 1. September 2021

 

Die Abwerbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Konkurrenten ist in der Regel keine schwere Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (BayObLG, Beschluss vom 9. April 2021 – Verg 3/21).
 

  • Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers/Bieters grundlegend infrage zu stellen. Sie umfassen jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstandes, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört.
  • Eine schwere Verfehlung muss bei wertender Betrachtung vom Gewicht her den zwingenden Ausschlussgründen des § 123 GWB zumindest nahekommen. So ist z.B. die Abwerbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Konkurrenten regelmäßig keine schwere Verfehlung.
  • Richterlich nicht abschließend geklärt ist dagegen die Frage, ob das persönliche Ansprechen von Personal eines Konkurrenten einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 UWG darstellen kann.
  • Dafür, dass die Integrität infrage gestellt ist, müssen schließlich nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen, dass auch der zu vergebende Auftrag nicht integer abgewickelt wird. Ob eine festgestellte schwere Verfehlung die Integrität des Unternehmens infrage stellt, ist eine Bewertung mit prognostischem Charakter, sodass dem öffentlichen Auftraggeber insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht.

 

Auszeichnungen

  • ​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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