USA: Selbstanzeige bei internationalen Sachverhalten

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zuletzt aktualisiert am 1. Februar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Janine Kickler-Kreuz und Elisa Fay

 

Im Fokus: US-Steuerpflichtige mit Auslandsvermögen

Die US-Bundesfinanzbehörde (IRS) konzentriert sich seit Jahren auf diejenigen US-Steuerpflichtigen, die Ein­künfte aus dem US-Ausland beziehen. Im Fokus stehen US-Staatsbürger, Greencard-Besitzer und sonstige in den USA steuerlich ansässige Personen (kurz: US-Personen), die ihre aus den außerhalb der USA (also im US-Ausland) bezogenen Einkünfte nicht oder nicht ordnungsgemäß erklärt haben. US-Personen sind z.B. deutsche, österreichische oder schweizerische Staatsbürger, die in den USA leben oder die sich nicht in den USA aufhalten, aber dennoch die Greencard oder die US-Staatsbürgerschaft besitzen. Das Paradebeispiel sind nichtversteuerte Zinseinkünfte aus Guthaben oder Anlagen bei Banken im US-Ausland und/oder die pflicht­widrige Unterlassung der jährlichen Meldung der im US-Ausland gehaltenen Finanzkonten auf dem Formular FinCEN 114 (auch „FBAR-Formular” genannt) bzw. weiterer Informationserklärungen (International information returns), wie im Fall des Beteiligungsbesitzes an Gesellschaften im US-Ausland. Flankierend dazu haben die USA durch den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) und durch besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen mit einer Reihe von Ländern (u.a. Deutschland, Österreich, Schweiz) das Netz an automati­schen Meldungen an den US-Fiskus enger gezogen. Die im US-Ausland sitzenden Finanzinstitute, die US-Personen als Kunden haben, müssen deren Jahresendkontostände inkl. Namen und Kontonummern an den US-Fiskus melden (in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern).
 

Voluntary Disclosure Procedures: Wege in die Steuerehrlichkeit

Die formgerechte Offenlegung vor Entdeckung der o.g. unterlassenen Steuerpflichten durch den IRS kann u.U. den Steuernachzahlungszeitraum und die Höhe der Bußgelder reduzieren. Der Steuerpflichtige steht dabei grundsätzlich vor den folgenden Entscheidungsalternativen:

  1. Nichtstun, was im Entdeckungsfall zu relativ hohen Bußgeldern und ggf. Strafverfolgung führen kann. So ist z. B. die Nichtabgabe des o.g. FBAR-Formulars pro Konto und pro Jahr mit einem Bußgeld von 10.000 US-Dollar beschwert, bei Vorsatz von bis zu 100.000 US-Dollar oder 50 Prozent des höchsten Guthabenstands.
     
  2. Stillschweigende Nachholung (Quiet disclosure) der versäumten Steuerpflichten für vergangene Jahre und/oder ab dem laufenden Steuerjahr. Da diese außerhalb der in Ziff. 3 genannten Disclosure procedures stattfindet, sind das Bußgeld- und Strafrisiko auch hier hoch (wie Ziff. 1).
     
  3. Teilnahme an einem der folgenden, vom IRS angebotenen formalisierten Offenlegungsverfahren, deren Charakteristika hier nur angedeutet sind:         
  4. a. Streamlined Filing Compliance Procedures (SFCP): Nacherklärungszeitraum von drei Jahren für Steuererklärungen und von sechs Jahren für Informationserklärungen, allerdings unzulässig bei Vorsatz (Willfulness).

    i. Streamlined Domestic Offshore Procedure (SDOP) für in den USA lebende Steuerpflichtige: Offshore penalty von fünf Prozent; wurde z. B. die Meldung eines sich im US-Ausland befindlichem Bankkonto unterlassen, so fließt der jeweils höchste Kontostand in die Berechnung ein. Dies gilt ebenfalls, sofern das Bankkonto gemeldet wurde, die Einkünfte aus diesem Konto jedoch nicht in der Steuererklärung angegeben wurden.

    ii. Streamlined Foreign Offshore Procedure (SFOP) für außerhalb der USA lebende Steuerpflichtige; bußgeldfrei.

     

    b. Delinquent FBAR Submission Procedure: bußgeldfrei, soweit alle Einkünfte auf der US-Steuererklärung erklärt worden sowie alle fälligen Steuern beglichen sind.
     
    c. Delinquent International Information Return Procedure: Bußgelder können gemäß den geltenden Verfahren festgesetzt werden. Informationserklärungen die mit Abgabe der geänderten Steuererklärungen unter diesem Verfahren eingereicht werden, werden nicht automatisch durch das IRS geprüft, sondern können über die bestehenden Prüfungsauswahlverfahren, die für Steuer- oder Informationserklärungen gelten, für die Prüfung ausgewählt werden.
     
Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Offenlegungsverfahren ist, dass die steuerpflichtige Person die Offenlegung vor Kontaktaufnahme seitens des IRS (oder anderer Behörden) initiiert.
 
Aufgrund der Komplexität der Regelungen sowie der steuerlichen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen für die steuerpflichtige Person ist dieser angeraten, sich von einem in den USA zugelassenen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass US-Berufs- und US-steuerrechtliche Vorschriften es verbieten Mandanten zur Durchführung der o.g. „Nullalternative” (Ziff. 1) oder der Quiet disclosure (Ziff. 2) zu raten.

Kontakt in den USA

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Elisa Fay

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Partner-In-Charge, Rödl U.S. National Tax

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Manager, Enrolled Agent

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