Steuerliche Ziele beim Unternehmenskauf planen

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veröffentlicht am 18. August 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Deutsche Welt­markt­führer kaufen nach wie vor strategisch Unter­nehmen im In- und Aus­land, um zu wachsen. Ein Er­werber sollte sich jedoch vorher eingehend mit dem Akquisitions­ziel und der eigenen Steuer­struktur beschäftigen, so kann ein optimaler Unter­nehmens­kauf gelingen.



Bei der Übernahme eines anderen Unternehmens sollten selbstverständlich wirtschaftliche Gründe, wie die Verbesserung der Marktposition, im Vordergrund stehen. Die größten Risiken liegen in betriebswirtschaftlichen Fehlkalkulationen oder bei unterschätzten kulturellen Unterschieden, nicht unbedingt im steuerlichen Bereich.

 

Umfassende Analyse des Targets

Das gilt insbesondere deshalb, weil bereits im Vorfeld einer gut überlegten Unternehmensübernahme eine steuerliche Untersuchung des zu erwerbenden Unternehmens stattfindet. In einer Tax Due Diligence wird die Steuerhistorie der letzten drei bis fünf Jahre analysiert, ein aktueller Steuerstatus (Stand der Veranlagung, etwaige Steuerverbindlichkeiten usw.) ermittelt und auf Basis der Informationen die Steuerrisiken für den Käufer bewertet.
 
Bei der Target-Untersuchung ist gerade im derzeitigen Marktumfeld häufig zu überprüfen, inwiefern noch nicht genutzte Verluste des zu erwerbenden Unternehmens verwertet werden können. Problematisch ist das bei der Übernahme von Kapitalgesellschaften in Deutschland bei einem Share Deal. Gibt es einen Anteilseigner­wechsel zu mehr als 50 Prozent, führt das im Grundsatz zum vollständigen Untergang der Verluste.
 
Dennoch können in vielen Fällen (zumindest teilweise) erworbene Verluste erhalten werden. Wenn bspw. der Kaufpreis stille Reserven abdeckt, können die Verluste in entsprechender Höhe in die neue Unternehmens­sphäre überführt werden.
 
Auch beim Erwerb krisengeschwächter Unternehmen führt der an sich „schädliche Beteiligungserwerb” dann nicht zum Verlustuntergang, wenn der Zweck des Erwerbs die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft darstellt. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, z.B. die Erhaltung der Arbeitsplätze oder die Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft. Ob sie beim Erwerb eines krisenge­schwächten Unternehmens gegeben sind, ist einer Detailprüfung vorbehalten.


Unterschiedliche Regeln beim Kauf eines ausländischen Unternehmens

Jedes Land kennt eigene Verlustbeschränkungsnormen, so auch die Vereinigten Staaten. Dort kaufen deutsche Familienbetriebe weiterhin besonders häufig andere Unternehmen. Die US-Regeln sind mit denen in Deutsch­land vergleichbar, sodass geklärt werden muss, ob die Verluste des Targets nach dem Kauf genutzt werden können. Für jeden Einzelfall ist das abhängig vom Land zu überprüfen. Möglicherweise existieren Ausnahmen. Falls nicht und wenn die Verlustnutzung ökonomisch wichtig ist, dann käme als Alternative der Asset Deal in Frage.
 
Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter übernommen, etwa wichtiges Anlagevermögen, bestimmte Marken- oder Lizenzrechte, ein Kundenstamm oder ein Geschäftswert.
 
Vorteil: Die Wirtschaftsgüter werden mit dem Kaufpreis beim Erwerber bilanziert und können (mit Ausnahme von bspw. Grund und Boden) abgeschrieben werden. Über den sog. „Step-up” wird gewissermaßen Verlust­potenzial in Abschreibungsvolumen transferiert. Die Abschreibung mindert den steuerlichen Gewinn des Erwerbers in den Folgejahren. Zudem müssen beim Asset Deal strategisch unwichtige Wirtschaftsgüter nicht mitgekauft werden, sondern verbleiben beim Veräußerer. Zudem ist der Asset Deal auch in Insolvenzsituationen wichtig, in der gerade bestimmte Assets nicht übernommen werden sollen oder ein Betriebsübergang verhindert werden soll.

Einen automatischen Step-up, in dem der Kaufpreis in eine Steuerersparnis umgewandelt wird, gibt es im Übrigen immer, wenn eine Personengesellschaft im Inland übernommen wird.
 
Ein weiteres Ziel des Käufers ist meist, den Finanzierungsaufwand steuerlich abzuziehen. Da bei der Akquisition einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft der Zinsaufwand des Erwerbers zunächst nur mit eigenen Gewinnen verrechnet werden kann, gilt es andere Möglichkeiten auszuloten. In Deutschland ist das mittels einer Organschaft oder einer Verschmelzung möglich. Für eine Organschaft ist ein ordnungsgemäßer Ergebnisabführungsvertrag notwendig. Allerdings muss sich der Erwerber vorab darüber im Klaren sein, dass er dann auch größere Haftungsrisiken eingeht. Das gilt analog für die Verschmelzung, bei der die erworbene Kapitalgesellschaft mit dem Erwerber zu einem Unternehmen verschmolzen wird. Steuerlicher Vorteil der Lösungen: Aufwand und Ertrag der Firmenübernahme sind dann in einer Gesellschaft vereint.


Ausländische Erträge steueroptimal nach Deutschland holen

Ein wichtiger Aspekt beim ausländischen Unternehmenskauf ist die steueroptimale Rückführung künftiger Gewinne der neuen Tochtergesellschaft nach Deutschland. Soll bspw. eine indische Kapitalgesellschaft gekauft werden, dann ist zu beachten, dass auf eine Ausschüttung ein Quellensteuereinbehalt vorgenommen wird. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland beträgt die Quellensteuer 10 Prozent und ist beim Empfänger, der regelmäßig eine deutsche Kapitalgesellschaft ist, nicht anrechenbar. Die Quellensteuer wird daher zur Definitivbelastung.
 
Auch bei einem Unternehmenskauf in Europa ist für Familienunternehmen eine Beteiligung an einer Personen­gesellschaft steuerlich oft günstiger als die an einer Kapitalgesellschaft. Beispiel Italien: Ein deutscher Unternehmer in der Rechtsform KG übernimmt eine italienische Personengesellschaft. In dem Fall sind die Erträge nur in Italien zu versteuern. Der Gewinntransfer zum Inhaber des Unternehmens unterliegt keiner weiteren Besteuerung mehr in Deutschland.
 
Auch an kleine Steuerfallen muss aus Kostengründen gedacht werden. In Großbritannien und in manchen osteuropäischen Staaten sind beim Unternehmenskauf bspw. Stempelsteuern zu entrichten. Werden Grundstücke mitübertragen, dann ist möglicherweise auch Grunderwerbsteuer zu zahlen.
 
Steuerlich sind vor einem Unternehmenskauf eine Reihe von Fragen zu stellen. Die Antworten darauf sind jedoch immer einzelfallspezifisch. Wichtig ist, dass der Erwerber frühzeitig eine Steuerplanung vornimmt.

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