Governance als Steuerungsinstrument

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von Mathias Becker
 
In internationalen Unternehmensgruppen müssen Leitungsorgane wirksam gesteuert werden können. Im Kontext einer Umstrukturierung ist sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung insbesondere auf ausländische Konzerngesellschaften direkt einwirken kann.
 
Insbesondere bei den Gesellschaftern von Konzernobergesellschaften und deren Leitungsorganen stellt sich regelmäßig die drängende Frage, ob und wie die Führungskräfte der abhängigen Konzerngesellschaften überwacht werden können. Diese Frage ist in internationalen Unternehmensgruppen für deutsche Unternehmer erfahrungsgemäß häufig sogar ein erhebliches Entscheidungskriterium für ein Investment im Ausland. Denn diese Managementpositionen sollen in der potenziellen ausländischen Konzerngesellschaft aus vielerlei Überlegungen heraus (Präsenz vor Ort, heimische Marktkenntnis, Beherrschung der Sprache etc.) oftmals mit heimischen Führungskräften besetzt werden.
 
Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwachung der Leitungsorgane von Konzerngesellschaften bestimmen sich regelmäßig nach der gewählten Gesellschaftsform, aber natürlich auch nach den vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Ein gängiges Instrument zur Kontrolle der ausländischen Konzerngesellschaft ist die Einführung einer sinnvoll auf die Unternehmensgruppe abgestimmten Konzern-Governance-Struktur.
 
Mit einer solchen Governance-Struktur können die Leitungsorgane sowie die sonstigen Entscheidungsträger der Konzerngesellschaft durch die Konzernobergesellschaft besser kontrolliert werden. Typischer Mindestinhalt einer solchen Governance-Struktur sind regelmäßig die für die Organe der Konzerngesellschaft zwingende Einführung von (1) Bericht- und Auskunftspflichten sowie (2) Zustimmungsvorbehalten bei der Vornahme bestimmter (bedeutsamer) Rechtsgeschäfte. Als Berechtigte dieser Verpflichtungen können die Leitungsorgane, aber auch die Gesellschafter der Konzernobergesellschaft vorgesehen werden. Auch können derartige Berechtigungen gegebenenfalls auf eigens zu diesem Zweck neu in der Konzernobergesellschaft implementierte Organe, etwa einen fakultativen Beirat, ausgerichtet werden. Dies ist nicht zuletzt bei Unternehmensnachfolgen ein gefragtes Modell, um dem weichenden Senior-Gesellschafter weiterhin ein Mitspracherecht über die wichtigsten Geschäftsführungsthemen der Unternehmensgruppe zu gewähren.
 
Rechtstechnisch umgesetzt wird die Einführung von Governance-Strukturen zumeist durch die Implementierung von Geschäftsordnungen für die Leitungsorgane in den jeweiligen Gesellschaften oder durch entsprechende Gesellschafteranweisungen der Ober- an die Untergesellschaften.
 
Bei der Einführung einer Governance-Struktur, welche auch in Konzerngesellschaften Wirkung zugunsten der Konzernobergesellschaft entfalten soll, muss deren rechtliche Zulässigkeit vorab im Einzelfall überprüft werden. Dies gilt umso mehr, wenn Konzerngesellschaften ihren Sitz im Ausland haben, da in diesem Fall die Prüfung des jeweiligen Landesrechts unerlässlich ist.
 
zuletzt aktualisiert am 08.04.2015
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