„(Unbeabsichtigte) Beteiligung am Umsatzsteuerkarussell” mit existenzbedrohende Folgen

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veröffentlicht am 31. Oktober 2018

 

Durch sog. Umsatzsteuerkarusselle entsteht dem deutschen Fiskus laut Schätzungen der Finanz­behörden jährlich mind. ein Schaden in zweistelliger Milliardenhöhe. Regelmäßig werden völlig rechtschaffende Unternehmen in diese Karussellgeschäfte eingebunden, um nach außen hin den Anschein der Unbedenklichkeit der Geschäfte zu reklamieren. Bereits diese Einbindung stellt den Anfang vom Ende dar!
 

 

Tatsächlich wird häufig durch eine perfide Taktik der Hintermänner – die häufig sowohl für den Fiskus als auch den Unternehmer selbst sehr lange unentdeckt bleibt – Umsatzsteuer in erheblichem Maße erbeutet und dadurch der deutsche Fiskus jährlich schwer geschädigt.

Wenn die Machenschaften durch die Finanzbehörden entdeckt werden, hat das überwiegend existenz­bedrohende Auswirkungen – sowohl für das Unternehmen als auch die handelnden Personen. Häufig trifft den deutschen Unternehmer die steuerliche sowie die strafrechtliche Knute, da sich die anderen am Karussellbetrug Beteiligten entweder unauffindbar ins Ausland abgesetzt haben oder bei diesen die Steuernachforderung nicht beigetrieben werden kann.


Was versteht man unter einem Umsatzsteuerkarussell?

Umsatzsteuerhinterziehungen mithilfe von Karussellgeschäften werden grundsätzlich durch das System der Umsatzsteuer in Deutschland bei Beteiligung von Unternehmen erst möglich.

Die beteiligten Unternehmen haben aufgrund ihrer Unternehmerstellung das Privileg, bei einem Weiterver­kauf von Waren, für die sie zunächst Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten müssen, sich die Umsatzsteuer als geltend gemachte Vorsteuer wieder erstatten zu lassen.

Umsatzsteuerkarusselle entstehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zunächst nach Deutschland eingeführt werden. Grund dafür ist eine Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht, die normiert, dass eine Leistung – hier eine Lieferung von einem Unter­nehmer an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat – umsatzsteuerbefreit ist, § 4 Nr. 1b UStG. Der Käufer der Ware hat allerdings in seinem Heimatland die Lieferung der Umsatzsteuer zu unterwerfen (im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs), sodass nur für den Verkäufer die (inner­gemeinschaftliche) Lieferung als umsatzsteuerbefreit angesehen wird.

Der Verkäufer (mit Sitz im EU-Ausland) wird dabei im Fachjargon „In/Out-Buffer” genannt; der Käufer wird als „Missing Trader” (übersetzt: „fehlender Händler”) bezeichnet. Warum das so ist, zeigt sich in der nachfolgenden Darstellung.

Der Missing Trader verkauft die Ware weiter an einen anderen Unternehmer im Inland, den sog. „Buffer” (übersetzt: „Puffer”). „Missing Trader” sind häufig reine Scheinunternehmen, die die steuerlichen Verpflich­tungen nicht erfüllen, d.h. es findet ggf. sogar nur eine Scheinlieferung unter Ausweis von Umsatz­steuer statt und das Scheinunternehmen macht selbstverständlich die Vorsteuererstattung geltend. Als Buffer werden hingegen regelmäßig völlig rechtschaffende Unternehmen eingesetzt, die sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer geltend machen.

Da der Buffer wiederum die Ware an das nächste Glied der Kette, den sog. „Distributor” (übersetzt „Verteiler”) liefert, läuft dieses Geschäft grundsätzlich völlig legal ab. Der „Distributor” verkauft sodann die Ware wieder an den „In/Out-Buffer” in das EU-Ausland unter Einhaltung der Umsatzsteuer-Regelungen.

Dieses Vorgehen wiederholt sich immer und immer wieder: So kommt der Begriff des „Umsatzsteuerka­russells” zustande.

Der Schaden tritt dadurch ein, dass der „Missing Trader” im Zuge des Weiterverkaufs an den „Buffer” die Umsatz­steuer nicht abführt und somit die Steuerart als sog. Durchlaufposten einen Mangel aufweist. Aufgrund der häufigen Wiederholungen entstehen außerdem letztlich sehr hohe Fehlbeträge.

Ohne die Handlung des „Missing Trader” wäre keine Steuerhinterziehung eingetreten.

Es ist vorstellbar, dass das System sehr undurchsichtig ist und häufig erst nach langen Ermittlungs­phasen, bei denen auch Kommissar Zufall eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, auffällt. Dann aber sind bereits die „Missing Traders” häufig nicht mehr am Markt.

Die bis dahin häufig als „Buffer” eingesetzten deutschen Unternehmen ahnen zunächst nichts davon, dass im Hintergrund eine Steuerhinterziehung im großen Stil begangen wird und noch schlimmer, dass der von Ihnen geltend gemachte Vorsteuerabzug in Frage gestellt ist. Denn häufig liegen ebenso sog. Reihen­geschäfte vor, sodass mangels physischen Besitzes der Ware beim „Buffer” dieser nicht bemerken kann, dass tatsächlich nur Scheinumsätze ausgeführt werden.


Verwicklung in Umsatzsteuerkarusselle: steuerliche sowie strafrechtliche Risiken

Die als „Buffer” fungierenden, regelmäßig völlig redlichen Unternehmen sind damit die größten Verlierer, wenn Umsatzsteuerkarusselle aufgedeckt werden.

Neben einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Leitungspersonen der Unternehmen wird oftmals der immens hohe steuerliche Schaden gegenüber den Unternehmen mittels Versagung des Vor­steuer­abzugs durch die Finanzbehörden geltend gemacht. Das bedeutet, dass das Unternehmen zwar die Umsatz­steuer abgeführt hat, aber infolge der Verwicklung in ein derartiges Umsatzsteuerkarussell die Vorsteuer nicht erhält. Das stellt für viele Unternehmen ein existenzbedrohendes Desaster dar.

Im Wege der Gesamtschuldnerschaft aller am Hinterziehungsmodell „Umsatzsteuerkarussell” Beteiligten wird die Steuernachforderung gegenüber den „gesunden” Unternehmen behördenseitig geltend gemacht, ohne dass die Unternehmen ihrerseits Regress bei den „Hauptakteuren” nehmen können.

Die Leitungspersonen können daneben aufgrund ihrer Mitwirkung im Karussellgeschäft gem. § 71 AO als Steuerhinterzieher für die Steuerschulden ihres Unternehmens zur Verantwortung gezogen werden. Neben einem Insolvenzrisiko für das Unternehmen kann ein solches damit sehr schnell für die Leitungsperson auftreten. Die Forderungen werden regelmäßig auch aufgrund der häufig vorsätzlichen Hinterziehung (hier genügt: billigendes in Kauf nehmen) nicht von D&O-Versicherungen übernommen.

Daneben steht die strafrechtliche Verantwortung, die aufgrund der Höhe der hinterzogenen Beträge meist mit Freiheitsstrafen oder hohen Geldstrafen geahndet wird. Regelmäßig stellt die Beteiligung an einem Umsatz­steuer­karussell eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall dar, die mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht ist.

Insoweit können als völlig unspektakulär und üblich erscheinende Geschäfte ein erhebliches Risiko für Unter­nehmen und Leitungspersonen darstellen. Meist sind es für die Unternehmen branchenfremde Geschäfte, die allerdings auf den ersten Blick sehr lukrativ erscheinen. Deshalb ist hier unbedingt Vorsicht walten zu lassen und die anfragenden Unternehmen einer besonderen kritischen Würdigung zu unterziehen. Dazu gehören insbesondere die Überprüfung des Internetauftritts, Anfragen bei den Finanzbehörden zur Unternehmer­eigenschaft, Gewerbeanmeldung etc. Auch das Bewusstsein für die eigene Branche und einer Klassifizierung von sog. Hochrisikobranchen, die der BFH immer wörtlich erwähnt sollte da sein. Hochrisikobranchen sind z.B. Lieferungen von Klein-/Serienteilen wie Handys, Tablet-PCs, Uhren, Kraftfahrzeuge, Biodiesel/Kraftstoff, Abfällen und Schrott, sollte da sein.

Eine neue Qualität bei der strafrechtlichen Haftung kommt nun aufgrund eines ganz aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 zum Tragen: Hier wurde entschieden, dass das Wissen eines Mitarbeiters im Unternehmen dem verantwortlichen Organ (Geschäftsführung, Vorstand etc.) zuzurechnen ist. Voraus­setzung ist lediglich, dass der Mitarbeiter sein Wissen im Rahmen der Tätigkeit für das Unternehmen erlangt hat.

Hat ein Mitarbeiter bei seiner Berufsausübung somit von der betrügerischen Vorgehensweise Kenntnis erlangt, löst das eine strafrechtliche Verantwortung der Leitungsperson(en) aus.

Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs ist derzeit noch nicht öffentlich zugänglich. Unter dem Aktenzeichen 1 StR 159/17 ist es jedoch in allernächster Zeit auf der Homepage des Bundesgerichtshofs abrufbar.


Hinweise für die Praxis

Auf den ersten Blick sehr lukrativ erscheinende Geschäfte, die zudem in einer dem Unternehmen grund­sätzlich fremden Branche angesiedelt sind, müssen äußerst gründlich unter die Lupe genommen werden.

Die Finanzbehörden gehen grundsätzlich von einem „Wissenmüssen” aus, wenn man die Geschäftspartner nicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlich handelnden Kaufmanns gründlich beleuchtet und eine Identifikation seiner Geschäftspartner vorgenommen hat. Ebenso werden teils erhöhte Sorgfaltspflichten verlangt bei einem Tätigwerden in sog. Hochrisikobranchen.

Selbstverständlich müssen Unternehmen auch immer wieder neue Wege einschlagen und auch ein gewisses Risiko dabei eingehen. Allerdings gilt es dabei, das Risiko so gering wie möglich zu halten, da ansonsten am Ende ein böses Erwachen in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen kann.

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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