Unternehmer müssen Umsatzsteuer nicht vorstrecken

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Unternehmen müssen dem Fiskus keine Umsatzsteuer vorauszahlen, wenn sie selbst ihr Geld vom Kunden erst Jahre später erhalten. Das entschied der Bundesfinanzhof und hilft damit vor allem Mittelständlern.
 
Dieses Grundsatzurteil erstritt ein Bauunternehmer. Er hatte, wie in der Branche üblich, seinen Kunden Gewährleistungsansprüche von zwei bis fünf Jahren auf seine Arbeiten eingeräumt. Fünf bis zehn Prozent der Rechnungssumme behielten die Kunden daher als Sicherheit ein und mussten sie erst nach Ablauf der vereinbarten Frist zahlen. Hatte der Bauunternehmer also ein Haus für 400.000 Euro gebaut, bezahlte der Käufer ihm zunächst nur 360.000 Euro. Dennoch musste er dem Finanzamt aber die Umsatzsteuer für den gesamten Betrag, also 76.000 Euro und nicht nur 68.400 Euro, überweisen – auch wenn er sie selbst erst Jahre später erhalten sollte…
 

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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