Unzureichende Nachweise des Vorsteuerabzugs durch einen Mitschuldner

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​​​​​​In seinem Urteil 5 Afs 115/2024 - 24 bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichtes über den Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug wurde vom Finanzamt abgewiesen, da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und entschied wiederholt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht ausreicht, Rechnungen vorzulegen, sondern dass auch andere Nachweise zu erbringen sind, aus denen die Ausführung einer steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung ersichtlich ist. 

Michael Pleva, Monika Páblová, Rödl & Partner Prag

Die Steuer, die in der von der Raiffeisenbank ausgestellten Rechnung ausgewiesen war, wurde von der Gesellschaft als Vorsteuer abgezogen. Die Rechnung enthielt einen Verweis auf einen Beratungsvertrag, jedoch keine Angaben über den Umfang und den Gegenstand der steuerpflichtigen sonstigen Leistung.

Bei der Außenprüfung wurde die Gesellschaft vom Finanzamt ersucht, Nachweise für den vorgenommenen Vorsteuerabzug zu erbringen. Die Gesellschaft übermittelte dem Finanzamt lediglich E-Mails mit dem Dienstleister, legte den Betriebsprüfern jedoch weder den Beratungsvertrag noch andere Unterlagen vor, aus denen sich ableiten ließe, welche Leistungen vom Dienstleister erbracht wurden und ob diese Leistungen der gewerblichen Tätigkeit der Gesellschaft dienten.

Aus den vorgelegten E-Mails ergab sich, dass die Raiffeisenbank als Finanzberater der EUROICE-Gruppe (dem Alleingesellschafter der Gesellschaft) tätig war, die sie bevollmächtigte, Verhandlungen über den Verkauf der Gesellschaft zu führen. Das Finanzamt erhielt daraufhin den Beratungsvertrag direkt vom Dienstleister. Bei Einsicht in diesen Vertrag stellte es fest, dass die Gesellschaft kein Leistungsempfänger, sondern nur ein Mitschuldner war – als Leistungsempfänger galt die EUROICE-Gruppe. Die Gesellschaft war daher nicht berechtigt, die Vorsteuer auf die von der Raiffeisenbank erbrachte sonstige Leistung abzuziehen.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat die Argumente des Finanzamtes bestätigt, dass die Gesellschaft nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die sonstige Leistung erbracht worden ist, wodurch die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt waren. Die Tatsache, dass die Gesellschaft als Mitschuldner auftrat, verstärkte die Zweifel des Finanzamtes an der Richtigkeit des Vorsteuerabzugs. Das Finanzamt war berechtigt, um weitere Nachweise zu ersuchen.

Beweislast beim Vorsteuerabzug  ​

Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts bestätigt die von den Gerichten längst vertretene Auffassung, dass die Beweislast von Steuerpflichtigen zu tragen ist und ohne ausreichende Nachweise es nicht möglich ist, den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Werden Argumente von Steuerpflichtigen erfolgreich angefochten, ist das Finanzamt berechtigt, von Steuerpflichtigen die Beschaffung weiterer Nachweise für den Vorsteuerabzug anzufordern.

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Ing. Michael Pleva

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