Wer ist von den GloBE-Regeln betroffen?

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​​​​​​​​​​Auf das Mindeststeuergesetz müssen viele tschechische Unternehmen reagieren. Im ersten Teil unserer Serie über Grundsätze für die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Mindestbesteuerungsgrundsätze und die Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Finanzamt.


Milan Mareš, Rödl & Partner Brünn 

Durch das Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union ins tschechische Steuerrecht umgesetzt. Das Mindeststeuergesetz ist am 31. Dezember 2023 in Kraft getreten. 

In der Begründung des oben genannten Gesetzes wird nach den Country by Country Reports aus den Jahren 2019 und 2020 davon ausgegangen, dass das Mindeststeuergesetz große Konzerne Ultimate Parent Entities („UPE") und ca. 3.200 andere tschechische Unternehmen betrifft. Die Schätzung der öffentlichen Einnahmen, die sich aus der Inclusion of Profits Rule („IIR") und der Undertaxed Profits Rule („UTPR") ergeben, liegt im unteren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr. Öffentliche Einnahmen aus der tschechischen Ergänzungssteuer werden auf ca. 2 Milliarden Kronen geschätzt.

Die Ergänzungssteuern, nach denen auf die in jedem Mitgliedsstaat zu zahlende Übergewinnsteuer großer Konzerne (MNE Group) der Mindeststeuersatz von 15 % anzuwenden ist, werden nach GloBE-Regeln festgesetzt. Die GloBE-Regeln sind im § 2 des Mindeststeuergesetzes als GloBE-Regeln gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung definiert.

Maßnahmen für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung 

Die Mindeststeuer wir in den folgenden Schritten ermittelt:

  • Die multinationale Unternehmensgruppe muss prüfen, ob auf sie die GloBE-Regeln anzuwenden sind. Des Weiteren muss die multinationale Unternehmensgruppe ihre Konzerngesellschaften ermitteln und deren unbeschränkte Steuerpflicht prüfen.
  • Anschließend sind qualifizierte Gewinne oder Verluste und die von den einzelnen Konzerngesellschaften einzubeziehenden Steuern zu ermitteln.
  • Danach sind der anzuwendende Steuersatz und der effektive Steuersatz zu ermitteln. Sollte die multinationale Unternehmensgruppe in einem Mitgliedsstaat einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen, muss die nach dem vorgeschriebenen Schema für die Ermittlung der Ergänzungssteuer in diesem Niedrigsteuerstaat die nationale Ergänzungssteuer („QDMTT -  qualified domestic minimum top-up tax") ermitteln.
  • Mit der Ergänzungssteuer wird die multinationale Unternehmensgruppe nach IIR- und UTPR-Regeln belastet  

Es ist offensichtlich, dass eine multinationale Unternehmensgruppe und inländische Konzernunternehmen abweichend zu beurteilen sind, insbesondere beim ersten der oben genannten Schritte. Über die Definition der multinationalen Unternehmensgruppe und die Regelungen für die Erhebung der Mindeststeuer entscheidet in der Regel die oberste Muttergesellschaft („UPE").
 

GloBE-Regeln für multinationale Unternehmensgruppen  

Zuerst ist zu prüfen, ob der Gesamtgewinn der multinationalen Unternehmensgruppe den Schwellenwert von Mio. 750 EUR erreicht hat. Auf multinationale Unternehmensgruppen sind GolBE-Regeln anzuwenden, wenn die Summe der in den Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse 750 Millionen Euro oder mehr beträgt. Es werden hierbei Umsatzerlöse in zwei von vier dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahren geprüft. Bei der Prüfung des Gesamtgewinnes gelten besondere Regeln für Verschmelzungen oder Spaltungen.

Die multinationale Unternehmensgruppe entscheidet auch über Konzernunternehmen und ihre Betriebsstätten, für die die GloBE-Regeln gelten. Im tschechischen Mindestbesteuerungsgesetz sind diese Konzernunternehmen im Abschnitt 6 „Einheiten“ definiert. Für die Prüfung der konsolidierten Einkünfte ist es von Bedeutung, dass die GloBE-Regeln zwar nicht für die so genannten ausgenommenen Einheiten (= Konzernunternehmen) gelten, die Einkünfte dieser Einheiten jedoch in den Schwellenwert von 750-Millionen Euro einzubeziehen sind.

Die multinationale Unternehmensgruppe hat Konzernunternehmen und deren Betriebsstätten zu ermitteln, welche die GoBE-Regeln anzuwenden haben. Im tschechischen Mindeststeuergesetz sind diese Konzernunternehmen und ihre Betriebsstätten durch § 6 geregelt. Bei der Prüfung des Gesamtgewinnes ist es von Bedeutung, dass für die ausgeschlossenen Einheiten die GloBE-Regeln nicht gelten, die Einkünfte dieser Einheiten jedoch in den Gesamtgewinn i.H.v. Mio. 750 EUR einzubeziehen sind.

Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt  

Nach dem Mindeststeuergesetz haben Konzerne (multinationale Unternehmensgruppen oder tschechische Einheiten) Mindeststeuer-Berichte zu erstellen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Steuerpflichtige Wahlrechte ausüben.

Diese Wahlrechte können nach ihrer Dauer als:
  • ​einmaliges Wahlrecht  
  • kurzfristiges Wahlrecht  
  • mittelfristiges Wahlrecht  
  • langfristiges Wahlrecht   

ausgeübt werden. Steuerpflichtige sind verpflichtet, über diese Wahlrechte in Mindeststeuer-Berichten zu informieren. Wird auf die Ausübung der Wahlrechte in den Mindeststeuer-Berichten nicht verwiesen, wird davon ausgegangen, dass sie nicht ausgeübt werden.

Steuerpflichtige sind verpflichtet, Mindeststeuer-Berichte über die tschechische Ergänzungssteuer innerhalb derselben Frist wie die Steuererklärung für die tschechische Ergänzungssteuer abzugeben.

Steuerpflichtige, welche die Primärergänzungssteuer zu bezahlen haben, sind verpflichtet, die Mindeststeuer-Berichte über die Primärergänzungssteuer spätestens 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben. Handelt es um den ersten Veranlagungszeitraum der Unternehmensgruppe, sind die MindeststeuerBerichte spätestens 18 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben.

Mindeststeuer-Berichte sind an das Finanzamt ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

Eine effektive Anwendung der im Mindeststeuergesetz enthaltenen Vorschriften erfordert eine Koordinierung der einzelnen Schritte auf Konzernebene. Dies gilt insbesondere für den Informationsaustausch sowohl innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe oder der inländischen Unternehmensgruppe als auch für den Informationsaustausch mit dem Finanzamt. Für die Abgabe des Mindeststeuer-Berichtes für Primär- und Sekundärergänzungsssteuer ist die Einheit verantwortlich, welche der Primär- oder Sekun​därergänzungsssteuer unterliegt. Bei der Primärergänzungsssteuer gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Mindeststeuer-Bericht unter gesetzlichen Voraussetzungen von einem ausländischen Konzernunternehmen abgegeben wird, der zur gleichen Unternehmensgruppe wie der Steuerpflichtige gehört.

Bei beiden Ergänzungssteuern stellt der Mindeststeuer-Bericht einen allgemeinen und umfassenden Bericht dar, nach dem die Finanzbehörden prüfen können, ob die Erhebung von Primär- und Sekundärergänzungsssteuer nach Grundsätzen für die Gewinneinbeziehung bzw. nach Grundsätzen für niedrig besteuerte Gewinne relevant ist, wobei der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige so gering wie möglich gehalten werden soll (Gesetzesbegründung).

Bei der Rödl & Partner haben wir Expertenteams gebildet, die sich auf die Ergänzungssteuer spezialisierten. Wir sind gern bereit, Sie nicht nur bei der Erstellung von Mindersteuer-Berichten zu unterstützen. 

Kontakt

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Milan Mareš

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 530 3005 00

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