Aussetzung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland

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Die diplomatische Note der Regierung der Russischen Föderation vom August 2023 wurde von der Tschechischen Republik dahingehend erwidert, dass Tschechien die meisten Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und Russland (nachfolgend nur „DBA“) nicht mehr anwenden wird. Anschließend hat das Finanzministerium in seinem Finanzanzeiger für Oktober 2023 einen Kommentar veröffentlicht, nach dem mit Wirkung vom 29. September 2023 das DBA von der Tschechischen Republik ausgesetzt wird (im Einzelnen handelt es sich um die Artikel 5 bis 24, d. h. de facto das gesamte DBA).

Nach dem Kommentar des Finanzministeriums kann die Aussetzung des DBA zu einer Doppelbesteuerung führen. Das DBA wird für Geschäfte zwischen russischen und tschechischen Unternehmen nicht mehr angewandt, die Besteuerung erfolgt nach lokalem Steuerrecht beider Staaten. Wenn z.B. eine tschechische Gesellschaft Gewinne an ihre russische Muttergesellschaft ausschüttet oder Darlehenszinsen an diese zahlt, wird der Steuereinbehalt nicht nach DBA, sondern nach tschechischem Einkommensteuergesetz durchgeführt. Eine Freistellung von Darlehenszinsen ist nicht mehr zulässig und Gewinnausschüttungen unterliegen nicht mehr der herabgesetzten Kapitalertragsteuer von 10 % Des Weiteren muss geklärt werden, ob und in welcher Höhe die in Russland einbehaltene Steuer auf die tschechische Steuer tschechischer Gesellschaften anzurechnen ist. Die Entstehung der Betriebstätte einer russischen Gesellschaft, die in Tschechien tätig ist, wird ausschließlich nach tschechischen gesetzlichen Vorschriften beurteilt (z.B. Bauleistungen in Tschechien erbracht werden, entsteht eine Betriebstätte jeweils nach Ablauf von sechs Monaten).

Es ist umstritten, ob nach dem Einkommensteuergesetz die Kapitalertragsteuer von 15 % oder von 35 % einzubehalten ist. Die Kapitalertragsteuer von 35 % wird nicht einbehalten, falls mit den entsprechenden Staaten (unter anderem) ein DBA besteht, das angewandt wird. Es ist unklar, ob diese Voraussetzung auch nach Aussetzung des DBA erfüllt ist. Nach unseren Informationen soll diese Streitfrage durch die Finanzverwaltung geklärt werden.

Wir werden Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten. Sollten Sie Geschäfte mit Russland ausführen, empfehlen wir Ihnen, steuerliche Auswirkungen der Aussetzung des DBA unverzüglich zu prüfen. Wir sind selbstverständlich gerne bereit, Sie beratend zu unterstützen.


Kontakt

Mgr. Kateřina Jordanovová, LL.M.


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