Beschränkt zulässige steuerrechtliche Abschreibungen auf PKW mit Anschaffungskosten von mehr als 2 Millionen Kronen

PrintMailRate-it

Einer der wichtigsten Punkte des Steuerreformgesetzes, das in diesen Tagen in der Abgeordnetenkammer besprochen wird, sind beschränkt zulässige steuerrechtliche Abschreibungen auf PKW, deren Netto-Kaufpreis Mio. 2 CZK übersteigt.

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer wird vorgeschlagen, den Abzug von Anschaf¬fungs¬kosten und des Finanzierungsleasingentgeltes für PKW auf Mio. 2  CZK zu beschränken.

Diese Neuregelung sollte auf PKW der Klasse M1 angewandt werden, die in den Veranlagungs-zeiträumen erworben oder (bei einem Finanzierungsleasing) an die Nutzer übergeben werden, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes  - voraussichtlich nach dem 01. Januar 2024 - beginnen. Die Abzugsbeschränkungen gelten nicht für Bestattungsfahrzeuge, Krankenwagen und Fahrzeuge, die beim Betriebs des zugelassenen Gewerbes Straßenkraftverkehr genutzt werden.

Abschreibungen

Bei PKW mit Anschaffungskosten von mehr als Mio. 2 CZK, die von Eigentümern abgeschrieben werden, wird zuerst die steuerrechtliche Abschreibungsmethode - lineare, degressive Abschreibungen  oder, im Falle von Elektroautos, die Sonderabschreibungen - gewählt, anschließend werden die Abschreibungen vorgenommen.
Steuerrechtliche Abschreibungen sind nach dem Verhältnis zwischen der Obergrenze von zwei Millionen und den über diese Obergrenze liegenden Anschaffungskosten von PKW festzusetzen, wobei steuerrechtliche Abschreibungen, die auf diese Differenz entfallen, unzulässig sind. Die Abschreibungen können auch in Zukunft nicht nachgeholt werden.

Steuerlicher Buchwert

Scheiden diese PKW aus dem Betriebsvermögen aus, werden halbe handelsrechtliche Jahresabschreibungen vorgenommen, wobei steuerrechtliche Abschreibungen wieder nach dem Verhältnis zwischen der Obergrenze von Mio. 2 CZK und dem Kaufpreis des ausgeschiedenen PKWs durchzuführen sind. Der steuerliche Buchwert wird so ermittelt, als ob steuerrechtliche Abschreibungen auf den vollen Kaufpreis möglich wären. Eine Minderung des steuerlichen Buchwertes wird somit nicht vorgenommen. Der Abzug des steuerlichen Buchwertes wird wie bisher beurteilt, d. h. nach dem Ausscheidungsgrund (z. B. Verkauf, Schäden). Die einzige Einschränkung, die die vorgeschlagene Bestimmung des Einkommensteuergesetzes für den Abzug des steuerlichen Buchwertes vorsieht, besteht darin, dass dieser unter Berücksichtigung der gewählten Abschreibungsmethode und der vorgeschrieben Mindestabschreibungsdauer ermittelt werden muss, wobei eine eventuelle Aussetzung von Abschreibungen unberücksichtigt bleibt. Sollten die Abschreibungen auf die PKW mit zu hohen Anschaffungskosten nicht vorgenommen werden, wird nach dem Gesetzentwurf bei Ermittlung des steuerlichen Buchwertes von der Annahme ausgegangen, dass die PKW linear abgeschrieben wurden.

Finance-Leasing 

Nach dem Gesetzesentwurf ist auch der Abzug des Finance-Leasingentgelts nur eingeschränkt möglich. Es werden ähnliche Schritte wie bei den Abschreibungen unternommen, die Leasingraten sind nach dem Verhältnis zwischen der Obergrenze von zwei Millionen und dem Leasingentgelt zu kürzen. Werden Leasingnehmer nach Ablauf der Leasinglaufzeit einen PKW erwerben, dessen Anschaffungskosten die Obergrenze überschreiten, sind die Anschaffungskosten, auf die steuerrechtliche Abschreibungen verteilt werden, zu kürzen. Bei der Festsetzung der steuerrechtlichen Abschreibungen auf PKW, die nach Ablauf der Finance-Leasingdauer erworben werden, werden die bereits geleisteten Leasingraten berücksichtigt, wobei die Summe der absetzbaren Leasingraten und der steuerrechtlichen Abschreibungen Mio. 2 CZK nicht übersteigen darf.


Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Martina Šotníková

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 1632 37

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu