Größenklassen – Wie groß ist Ihr Unternehmen?

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  • Schnell gelesen:

Durch das Rechnungslegungs Änderungsgesetz, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurden vier Größenklassen eingeführt. Die Gesellschaften haben nunmehr zu entscheiden, zu welcher Größenklasse sie nach gesetzlichen größenabhängigen Merkmalen gehören. Wie soll eine richtige Entscheidung getroffen werden?​

  • Einleitung

Das tschechische Bilanzrecht wurde durch das Rechnungslegungs Änderungsgesetz Nr. 221/2015 Gbl. vom 12. August 2015 reformiert. Viele Änderungen haben wir in unseren vorherigen Mandantenbriefen angesprochen. Unser heutiger Artikel knüpft an unsere älteren Beiträge an und befasst sich mit neu eingeführten vier Größenklassen.


Alle Gesellschaften haben ab dem 1. Ja­nuar 2016 (wenn ihr Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist) bzw. später (wenn das Geschäftsjahr einem Wirtschaftsjahr entspricht) zu entscheiden, zu welcher gesetzlichen Größenklasse sie gehören. Mit den Größenklassen sind nach dem Rechnungslegungsgesetz und der Durchführungsverordnung zum Rechnungslegungsgesetz Nr.500/2002 Gbl. viele Pflichten oder dem gegenüber größenabhängige Erleichterungen verbunden   Pflicht zur Aufstellung einer unverkürzten Bilanz und Gewinn  und Verlustrechnung, Erleichterung bei Aufstellung einer verkürzten Bilanz und Gewinn  und Verlustrechnung oder unterschiedlich umfangreiche Anhangsangaben (vgl. auch unsere vorherigen Artikel). Die Gesellschaften müssen im ersten Schritt entscheiden, zu welcher Größenklasse sie gehören. Unter üblichen Umständen kann die Entscheidung noch vor Ende des am 1. Januar 2016 oder später begonnenen Geschäftsjahres (z.B. bei einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 beginnt) getroffen werden. Es ist hinreichend, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2015 bzw. für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 endet, festgestellt wird.


  • Größenabhängige Merkmale 

Eine kurze Zusammenfassung von größenabhängigen Merkmalen nach § 1b Rechnungslegungs Änderungsgesetz:


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Um über die Einordnung in die richtige Größenklasse entscheiden zu können, müssen zum Bilanzstichtag mindestens zwei der drei größenabhängigen Merkmale überschritten werden. Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass öffentlich rechtliche Rechtsträger und einige ausgewählte Gesellschaften immer als große Gesellschaften betrachtet werden.

  

  • Entscheidung über die Größenklasse nach dem 1. Januar 2016

Für die erste Entscheidung über die relevante Größenklasse nach dem Rechnungslegungs Ände­rungs­gesetz – für die Entscheidung, die im Zeitraum nach dem 1. Januar 2016 (wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist) oder nach dem 1. Januar 2016 (wenn das Geschäftsjahr einem Wirtschaftsjahr entspricht) getroffen wird, sind die größenabhängigen Merkmale nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 (wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist) bzw. die größenabhängigen Merkmale nach dem Jahresabschluss zu einem späteren Bilanzstichtag (wenn das Geschäftsjahr einem Wirtschaftsjahr entspricht, das nach dem 31. Dezember 2015 endet) maßgebend


Diese Regelung steht in den Übergangsregelungen des Rechnungslegungsgesetzes bzw. im Artikel II, Punkt 4 des Rechnungslegungs Änderungsgesetzes Nr. 221/2015 Gbl. und lautet wie folgt: „Im Geschäftsjahr, das im Jahre 2016 beginnt, sind größenabhängige Merkmale maßgebend, die zum Bilanzstichtag des unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahres überschritten wurden."


Um eventuelle Zweifel zu beseitigen, weisen wir darauf hin, dass die größenabhängigen Merkmale nur nach den Abschlusszahlen für das aktuelle Geschäftsjahr, nicht nach den Zahlen des Vorjahresabschlusses, bestimmt werden. 


  • Größenklasse in weiteren Geschäftsjahren 

Im Geschäftsjahr, das im Jahre 2016 beginnt, ist über die Größenklasse zum ersten Mal zu entscheiden. In jedem weiteren Geschäftsjahr sind die größenabhängigen Merkmale nach aktuellen Abschlusszahlen zu prüfen, um festzustellen, zu welcher Größenklasse die Gesellschaft gehört. Die Rechtsfolgen der größenabhängigen Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über  oder unterschritten werden. In die neue Größenklasse wird die Gesellschaft im Geschäftsjahr, das nach Ablauf dieser zwei Geschäftsjahre beginnt, eingeordnet. Wird die Gesellschaft nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2015 als mittelgroße Gesellschaft betrachtet, wobei sie sie in den Jahren 2016 und 2017 die größenabhängigen Merkmale für große Gesellschaften überschreitet, wird sie als große Gesellschaft erst im Jahre 2018 gelten.


  • Größenabhängige Merkmale – Änderungen

Die Entscheidung, zu welcher Größenklasse die Gesellschaft gehört, wird nach dem Rechnungslegungsgesetz nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl getroffen. Da auch diese Begriffe durch das Rechnungslegungs Änderungs­gesetz geändert wurden, möchten wir Ihnen die Änderungen kurz vorstellen.

 

In der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2015 wurde von der Brutto Bilanzsumme ausgegangen, von der die Wertberichtigungen und Abschreibungen nach § 26 Abs. 3 RlG nicht abgezogen wurden. Diese Begriffsbestimmung steht in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr. Die Bilanzsumme setzt sich neu aus allen zu Buchwerten angesetzten Aktivposten zusammen.


Der Begriff Umsatzerlöse wurde durch das Rechnungslegungs Änderungsgesetz nicht geändert. Jährliche Umsatzerlöse werden jedoch ab dem 1. Januar 2016 durch den geänderten Ausweis von fertigen und unfertigen Erzeugnissen bzw. Leistungen und aktivierten Eigenleistungen geändert. Diese GuV Posten galten nach der Durchführungsverordnung Nr. 500/ 2002 Gbl. in der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 als Erträge, nach der geänderten Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Gbl. sind beide GuV Posten ab dem 1. Januar 2016 als Aufwendungen zu betrachten.


Der neu definierte Begriff „Bilanzsumme" und die geänderte Bilanzierung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie von aktivierten Eigenleistungen bzw. ihr Einfluss auf die jährlichen Umsatzerlöse sind unserer Ansicht zu beachten schon bei der ersten Ent­schei­dung über die Größenklasse nach dem 1. Januar 2016, die nach den Abschlusszahlen zum 31. Dezember 2015 (wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist) bzw. die nach den Zahlen des zu einem späteren Bilanzstichtag aufgestellten Jahresabschlusses (wenn das Geschäftsjahr ein Wirtschaftsjahr ist, das nach dem 1. Januar 2016 endet) getroffen wird. Unserer Ansicht nach sollte von der Netto Bilanzsumme ausgegangen werden, die Umsatzerlöse sollten nach dem Rechnungslegungsgesetz und der Durchführungsverordnung in der Fassung des ab dem 1. Januar 2016 ermittelt werden.


  • Zusammenfassung

Interessiert uns „unsere" Größenklasse nach dem Rechnungslegungs Änderungsgesetz und der novellierten Durchführungsverordnung, müssen wir auch dann, wenn unsere größenabhängigen Merkmale bei Grenzwerten liegen, nicht auf den Jahresabschluss warten, der für das am 1. Januar 2016 oder nach diesem Tag (z.B. wenn das Geschäftsjahr ein Wirtschaftsjahr ist) beginnende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Es ist hinreichend, wenn der festgestellte Jahresabschluss zum 31.12. 2015 (oder für ein begonnenes Wirtschaftsjahr, das nach dem 1. Januar 2016 endet) vorliegt. Die größenabhängigen Merkmale dieses Jahresabschlusses müssen jedoch nach den novellierten Begriffen geprüft werden. Die Größenklasse gilt dann mindestens für die Dauer von zwei Geschäftsjahren.

Kontakt

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Ivan Brož

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