Teure Toblerone? Millionen-Bußgeld wegen Kartell­rechts­ver­stößen im Vertrieb

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 19. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Die EU-Kommission hat gegen den Lebensmittelkonzern Mondelez (Marken: Milka, Toblerone, Oreo u.a.) nach Durchsuchungen in mehreren Ländern und einem mehrjährigen Kartellverfahren ein Bußgeld in Höhe von 337,5 Mio. Euro verhängt. Der Vorwurf: Mondelez soll durch kartellrechtswidrige Vertriebspraktiken nationale Märkte abgeschottet haben. Händler ​konnten dadurch nur eingeschränkt Waren aus anderen Mitgliedsstaaten beziehen. Das hab​e Mondelez ermöglicht, die eigenen Produkte teurer zu verkaufen. Mit dem Bußgeld hat die EU-Kommission einmal mehr gezeigt, dass sie auch wettbewerbsbeschränkendes Verhalten in der Lieferkette mit aller Schärfe verfolgt. 


​Der freie Warenverkehr und ein einheitlicher Binnenmarkt gehören zu den Grundsäulen der Europäischen Union. Das europäische Kartellrecht schützt deswegen in besonderer Weise den grenzüberschreitenden Vertrieb zwischen Mitgliedsstaaten. So liegt unter anderem eine Wettbewerbsbeschränkung vor, wenn Hersteller ihren Händlern den Verkauf ins europäische Ausland untersagen. Solche und andere markt­ab­schot­ten­den Verhaltensweisen werden deswegen von der EU-Kommission immer wieder mit hohen Bußgeldern geahndet. 

Hintergrund: Preisunterschiede sind Anreiz für Marktabschottung

Wie kam es zum Verhalten von Mondelez? Wie in vielen Branchen bestehen auch im Lebensmittelsektor zwischen den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erhebliche Unterschiede im Preisniveau. Hersteller haben mitunter ein Interesse am Erhalt dieser Unterschiede. Sie ermöglichen ihnen in den höherpreisigen Ländern bessere Margen. 

Mondelez traf in einem Zeitraum von insgesamt mehr als zehn Jahren verschiedene Vereinbarungen mit Händlern, um den grenzüberschreitenden Vertrieb von Schokolade, Keksen oder Kaffeeprodukten einzu­dämmen. Folgende kartellrechtswidrige Verhaltensweisen hat die EU-Kommission festgestellt: 
  • ​Mehrere Großhändler durften die Produkte von Mondelez nur an bestimmte Kunden oder nur in bestimmten Gebieten verkaufen. 
  • In einer Vereinbarung wurde der Großhändler angewiesen, für Verkäufe ins Ausland höhere Preise zu verlangen als für Inlandsverkäufe. 
  • Zum Teil wurden Alleinvertriebshändler dazu verpflichtet, ihre Exporte vorab von Mondelez genehmigen zu lassen.

Außerdem stellte die EU-Kommission fest, dass Mondelez in einzelnen Mitgliedsstaaten eine markt­be­herr­schen­de Stellung für den Vertrieb von Tafelschokolade hat. Mondelez missbrauchte seine Marktmacht, indem es einen deutschen Großhändler über vier Jahre hinweg nicht belieferte. So sollte verhindert werden, dass dieser Mondelez-Produkte ins höherpreisige Ausland verkauft. Außerdem lieferte Mondelez bestimmte Pro­dukte nicht mehr in die Niederlande, damit sie nicht von dort aus ins höherpreisige Belgien verkauft werden. Wegen der besseren Marge in Belgien war dieses Vorgehen für Mondelez profitabel.

Parallelimporte können nur im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen verhindert werden​

Das Kartellrecht verbietet bestimmte wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen in der Lieferkette. Un­ab­hängig von den Marktanteilen darf ein Hersteller seinen Händlern den Verkauf an Kunden in anderen Mit­glieds­staaten nicht vollständig untersagen. Zwar kann ein Hersteller im Rahmen der kartellrechtlichen Grenzen einem Händler verbieten, die Produkte außerhalb eines zugewiesenen Gebiets oder abgesehen von einer bestimmten Kundengruppe zu bewerben (sog. aktiver Vertrieb). Der passive Vertrieb darf aber auch in diesen Fällen nicht verboten werden. Der Händler muss also auch dann interessierte Abnehmer aus dem Ausland beliefern dürfen. 

Für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung können auch rein einseitige Verhaltensweisen verboten sein. So verhält es sich z.B. bei der Entscheidung von Mondelez, bestimmte Produkte nicht mehr in den Niederlanden anzubieten, um die höheren Margen in Belgien nicht durch (Parallel-)Importe aus den Nieder­landen zu gefährden. Das Kartellrecht verpflichtet auch marktbeherrschende Unternehmen nicht dazu, alle Produkte in allen Mitgliedsstaaten anzubieten. Zum Verhängnis wurde Mondelez jedoch die hinter dem Ver­halten stehende marktabschottende Absicht. Diese könnte die EU-Kommission durch interne Dokumente nachgewiesen haben, die sie z.B. im Rahmen von Durchsuchungen in den Räumlichkeiten von Mondelez erlangt hat.

Fazit: Weitere Bußgelder drohen – Unternehmen können sich davor schützen

Die EU-Kommission sieht diese Entscheidung als Warnung an alle Unternehmen, den grenzüberschreitenden Handel nicht in rechtswidriger Weise einzuschränken. Die zuständige EU-Komissarin Margrethe Vestager kündigte an, derartige Verstöße weiterhin konsequent zu verfolgen. 

Was können Unternehmen tun?
  • ​Maßnahmen, mit denen Unternehmen Parallelimporte verhindern wollen, führen zu erheblichen Bußgeld­risiken und bedürfen deswegen einer sorgfältigen kartellrechtlichen Prüfung. 
  • Unternehmen können die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Vertriebsverträge kritisch zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie keine kartellrechtswidrigen Klauseln enthalten. 
  • Besonderes Augenmerk sollte neben den oben beschriebenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels auch auf Beschränkungen des Onlinevertriebs oder der Preissetzungsfreiheit der Händler gerichtet werden. 
  • Kartellrechtswidrig sind nicht nur direkte wettbewerbsbeschränkende Vorgaben und Vereinbarungen mit den Abnehmern. Auch indirekte Maßnahmen (Anreize, Boni, Rabatte, Nachteile, Drohungen etc.), mit denen Marktabschottungen, Online- und Preisbeschränkungen erreicht werden sollen, sind regelmäßig unzulässig. Der Teufel steckt hier häufig im Detail. 
  • Zu derartigen Verstößen kann es insbesondere auch außerhalb von vertraglichen Vereinbarungen im direkten Kontakt zwischen Vertriebsmitarbeitenden und Kunden kommen. 
  • Eine kartellrechtliche Sensibilisierung und Schulung des Vertriebs ist deswegen unabdingbar und sollte in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden.

Unternehmen mit hohen Marktanteilen und einer möglichen marktbeherrschenden Stellung müssen darüber hinaus besondere Sorgfalt walten lassen, wenn sie Kunden oder Märkte nicht mehr beliefern wollen. Marktbeherrschende Unternehmen sollten ihre Vertriebspolitik und Vertriebspraxis regelmäßig mit den besonderen kartellrechtlichen Vorgaben für marktmächtige Unternehmen abgleichen.​​​​​
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