Vereinfachung der italienischen 770-Erklärung: optionale monatliche Übermittlung zusätzlicher Daten mit dem F24 bindet das ganze Jahr

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​​​​​​​​ veröffentlicht am 16. April 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Das italienische Finanzamt hat vor kurzem die Verordnung Nr. 25978/2025 veröffentlicht, die die Durchführungsbestimmungen zu Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 1/2024 (sog. „Decreto Adempimenti“) einführt-, die das vereinfachte Verfahren für die Übermittlung von Daten über über Quellensteuern und Steuerabzügein Bezug auf Einkommen aus abhängiger und selbständiger Arbeit, das von Steuersubstituten mit einer Anzahl von höchstens fünf Arbeitnehmern zum 31. Dezember des Vorjahres in Anspruch genommen werden kann. Durch die Übermittlung der zusätzlichen Daten ist der Quellensteuerpflichtige von der Einreichung der 770-Steuererklärung befreit.




Ab dem Steuerjahr 2025 wird den Steuersubstituten ausschließlich über die Telematikdienste der Steuerbehörde die Möglichkeit eingeräumt, alternativ zur 770-Steuererklärung gleichzeitig mit der monatlichen Zahlung der Quellensteuern, die über das F24-Steuerformular vorgenommen werden, die „Übersicht über die vorgenommenen Einbehalte/Abzüge“ (Italien: „Prospetto delle ritenute/trattenute operate“) zu übermitteln, in der die Daten zu den Quellensteuern und den geleisteten Zahlungen aufgeführt sind.

Subjektiv gesehen gilt diese Vereinfachung für Steuersubstitute, die:
  • zum 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigten;
  • ausschließlich Vergütungen in jeglicher Art zahlen, die für die Empfänger Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit darstellen oder diesen gleichgestellt sind;
  • sind zur Einbehaltung und zum Abzug an der Steuerquelle verpflichtet;
  • ​Zahlungen von Quellensteuern durch die Einreichung des F24-Steuerformulars über die Telematikdienste der Steuerbehörde vornehmen.

Diese Bestimmungen gelten für die einzuzahlenden Abzüge und Einbehalte sowie für die von den Steuervertretern erworbenen Steuerguthaben, die mittels des F24-Steuerformulars verrechnet werden und durch die entsprechenden Steuerkennzeichen identifiziert werden, die in Anlage 1 der Verfügung der Steuerbehörden aufgeführt sind und in der folgenden Tabelle dargestellt werden:​

​Steuerkennzeichen
Steuerkennzeichen für Quellensteuer und Abzüge
1001; 1002; 1012; 1019; 1020; 1040; 1053; 1057; 1301; 1302; 1305; 1307; 1312; 1604; 1606; 1630; 1701; 1712; 1713; 1845; 1846; 1904; 1905; 1907; 1908; 1914; 1920; 1921; 4201; 4330; 4331; 4730; 4731; 4932; 4933; 1066; 4934; 4935; 1067; 1605; 1917; 1918; 1306; 1068; 1607; 1922; 1923; 1308; 1704; 1069; 1608; 1924; 1925; 1309; 3790; 3802; 3803; 3795; 3845; 3846; 3847; 3848; ​
​Steuerkennzeichen für Steuerguthaben​1304; 1627; 1628; 1631; 1633; 1669; 1671; 1701; 1962; 3796; 3797; 4331; 4932; 1702; 1704;

​​Die zusätzlichen Daten, die monatlich über die entsprechende Aufstellung mitgeteilt werden müssen, umfassen:
  • den Betrag der Einbehalte und Abzüge unter Angabe des entsprechenden Steuerkennzeichens und des steuerlichen Bezugszeitraums und, im Falle von Abzügen in Bezug auf regionale und kommunale IRPEF-Zuschläge, der Region und Gemeinde, auf die sie sich beziehen;
  • die gegebenenfalls zusammen mit den Einbehalten und Abzügen gezahlten Zinsen im Falle einer freiwilligen Berichtigung;
  • das Vorliegen eines der in Anhang 2 der Verordnung aufgeführten spezifischen Fälle, der mit einem der unten aufgeführten Buchstaben zu identifizieren ist. ​

​Hinweise zum Steuermodell F24/770
Beschreibung
​A
Der Stellvertreter hat die Zahlungen zu dem in Art. 2 Abs. 1 des DPR 445/97 vorgesehenen Fälligkeitstermin geleistet
​B
Die Zahlung bezieht sich auf Einbehaltungen gemäß Art. 23 und 24 des DPR 600/73 auf Beträge und Werte für das Jahr 2025, die bis zum 12. Januar 2026 getätig werden
​C
Der Steuersubstitut hat die Verrechnung der im Jahr 2025 ausgezahlten Einkünfte im Januar 2026 vorgenommen
​D
Der Steuersubstitut hat die im Februar 2026 erfolgte Verrechnung der im Jahr 2025 ausgezahlten Einkünfte vorgenommen
​P
Die Zahlung bezieht sich auf die ergänzende Behandlung, die im laufenden Jahr (2025) in Raten zurückgefordert wurde, sich aber auf das Vorjahr (2024) bezieht
​S
In der Zeile sind die Daten des Gesamtbetrags der im laufenden Steuerjahr fälligen zusätzlichen Steuern sowie die Beträge angegeben, die als Ratenzahlungszinsen auf die im Rahmen der Steuerhilfe festgelegten Vorauszahlungen geschuldet werden, die im laufenden Steuerjahr fällig sind

Es ist zu beachten, dass die über die „Übersicht über die vorgenommenen Einbehaltungen/Abzüge“ übermittelten Mitteilungen, auch für die Zwecke der automatisierten Kontrolle gemäß Art. 36-bis des DPR 600/73, in jeder Hinsicht mit ihrer Darstellung im 770-Steuerformular gleichzusetzen sind.

In Bezug auf die im Januar und Februar 2025 vorgenommenen Einbehalte und Abzüge können die Steuersubstitute, die die neue Methode anwenden, die entsprechenden Zahlungen innerhalb der üblichen Fristen über das F24-Steuerformular vornehmen und die zusätzlichen Daten bis zum 30. April 2025 übermitteln. Für die seit März 2025 einbehaltenen Beträge ist die Frist für die Übermittlung der Aufstellung mit der Fälligkeit der Einzahlung der einbehaltenen Beträge identisch.

Steuersubstitute, die die durch das Gesetzesdekret 1/2024 eingeführte Vereinfachung nicht in Anspruch nehmen, können die 770-Steuererklärung für das gesamte Bezugsjahr auf die übliche Weise einreichen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausübung der Option zur Erstellung der „Übersicht über die vorgenommenen Einbehaltungen/Abzüge“ durch den Steuersubstitut eine verbindliche Verpflichtung zur monatlichen Erstellung für das gesamte Jahr mit sich bringt. Mit anderen Worten: die Übermittlung der ersten Aufstellung an die Steuerbehörden stellt eine formelle Verpflichtung seitens des Steuersubstituts dar, das zur monatlichen Vorlage der Aufstellung für das gesamte Jahr verpflichtet ist.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die monatliche Übermittlung der zusätzlichen Aufstellung den Steuersubstitut von der Vorlage der 770-Steuererklärung befreit, was den Steuersubstitut jedoch nicht von der pünktlichen Übermittlung und Abgabe der Quellensteuererklärungen (Italien: „Certificazioni Uniche“) befreit.

Es ist zu beachten, dass derzeit keine offiziellen Klarstellungen und Informationen über das mögliche Sanktionssystem im Falle von Fehlern oder Verzögerungen bei der Erstellung der Übersicht verfügbar sind.​

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