Italien: Genehmigung der Reform der verwaltungsrechtlichen Steuerstrafen

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​​​​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 5. Juni 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Der Ministerrat hat am 24. Mai 2024 endgültig grünes Licht für das Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) zur Reform des Sanktionssystems zur Umsetzung des Gesetzes 111/2023 (sog. Steuerreformvollmacht) gegeben.




Erleichterte verwaltungsrechtliche Steuerstrafen, aber nur für Verstöße, die ab dem 1. September 2024 begangen werden. Das hat der Ministerrat am 24. Mai 2024 beschlossen.

Die neuen Vorschriften über steuerliche Verwaltungssanktionen haben daher keine Auswirkungen auf anhängige Verfahren und zielen in erster Linie darauf ab, die Strafen zu senken, um das repressive System besser mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen.

Doch welche Neuerungen gelten ab dem 1. September 2024?

Mit der vorliegenden Gesetzesverordnung wurden insbesondere die Gesetzesverordnung 472/97, die Gesetzesverordnung 471/97 und die Gesetzesverordnung 473/97 geändert. Die wichtigsten Änderungen betreffen insbesondere:
  • Stundung der Beträge für die Dritteldefinition der Sanktionen gemäß der Artikel 16 und 17 des Gesetzesdekrets (Italien: Decreto Legislativo“) 472/97. Der Steuerpflichtige kann Einspruch einlegen und die um ein Drittel reduzierten Strafen in 8 oder 16 Raten zahlen, wenn die Beträge 50.000 Euro​ übersteigen;
  • Wiedereinführung der verfahrensrechtlichen Duldung durch den neuen Artikel 17-bis des Gesetzesdekrets (Italien: Decreto Legislativo“) Nr. 472/97, der die Verringerung der Strafe um ein Drittel bei teilweiser Nichtigerklärung der Handlung nach Einleitung des Verfahrens und Verzicht auf Rechtsmittel vorsieht;
  • Möglichkeit der Anwendung der Kumulierung von Strafen im Rahmen der freiwilligen Steueramnestie, allerdings begrenzt auf den einzelnen Steuerzeitraum und die einzelne Steuer;
  • Ermäßigung der anwendbaren Strafen im Falle von:
  1. Eine falsche Deklaration wird nicht mehr mit 90 Prozent bis 180 Prozent, sondern pauschal mit 70 Prozent sanktioniert. Gleiches gilt für Verstöße bei der Rechnungsstellung;
  2. Bei im Ausland erzielten Einkünften wird auf die Erhöhung um ein Drittel verzichtet;​
  3. Unzulässige Verrechnung nicht vorhandener Gutschriften, die mit einem festen Satz von 70 Prozent und nicht mehr von 100 Prozent bis 200 Prozent sanktioniert werden;​
  4. Unterlassene Zahlungen, die nicht mehr mit 30 Prozent, sondern mit 25 Prozent der Steuer bestraft werden. Es gibt jedoch weiterhin eine Verdoppelung der Verstöße gegen die Mehrwertsteuer, die sich aus einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Rechnungsstellung ergeben. Tatsächlich bleiben sowohl der Verstoß wegen unterlassener/falscher Rechnungsstellung als auch der Verstoß wegen falscher Erklärung bestehen, wenn auch mit der Abschwächung der gesetzlichen Kumulierung;​
  • Sanktionsregelung für die sog. „Spionagerechnung“ gemäß Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzesdekrets 471/97 (Italien: „Decreto Legislativo“). Nach der Reform unterliegt der Erwerber/Empfänger einer Strafe in Höhe von 70 Prozent der Steuer, die vermieden werden kann, indem die Unregelmäßigkeit dem Finanzamt gemeldet wird. Der Mechanismus der Selbstfakturierung mit Zahlung der Mehrwertsteuer und anschließendem Abzug nach Erhalt des Visums wird abgeschafft;
  • Die zu viel berechnete Mehrwertsteuer; der unberechtigte Vorsteuerabzug wird mit einer festen Strafe von 250 bis 10.000 Euro belegt, nicht nur bei einem Fehler im Steuersatz, sondern auch bei steuerfreien, ausgeschlossenen und nicht steuerpflichtigen Umsätzen;
  • Die Unterlassung einer Erklärung, die mit einem festen Satz von 120 Prozent geahndet wird, wenn der Verstoß angefochten wird. Wird die Erklärung erst 90 Tage nach Ablauf der Frist, aber vor einer Kontrolle eingereicht, wird eine Strafe von 75 Prozent der geschuldeten Steuer verhängt. Werden keine Steuern geschuldet, gilt die Pauschalstrafe von 250 Euro. In diesem Zusammenhang ist nicht klar, ob die geschuldete Steuer der Saldo der Erklärung oder die noch zu zahlende Steuer ist.

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