Der neue italienische Steuerkalendar ab 2024

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​​​​​​ veröffentlicht am 18. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Das Dekret („decreto legislativo“) zur Rationalisierung und Vereinfachung der Vorschriften, welches vom Ministerrat vorläufig genehmigt wurde, zielt darauf ab, den Steuerkalender für Erklärungen und Steuerzahlungen teilweise zu ändern.




Artikel 11 des oben genannten Dekrets sieht vor, dass die Fristen für die Einreichung von IRES und IRAP-Erklärungen vorverlegt werden. Konkret wird die Frist für die Einreichung dieser Erklärungen um zwei Monate vorgezogen.

Es ist nämlich vorgesehen, dass ab 2024 die IRPEF, IRES und IRAP-Erklärungen telematisch an den Fiskus übermittelt werden:
  • bis zum 30. September (statt wie bisher bis zum 30. November) für natürliche Personen, Personengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Ähnliche;
  • bis zum letzten Tag des neunten Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums (im Gegensatz zum elften Monat, wie derzeit vorgesehen) für IRES-Subjekte. IRES-Subjekte mit einem Steuerzeitraum, der nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, können ihre IRES und IRAP-Erklärungen für den Steuerzeitraum, der dem laufenden Steuerzeitraum vorausgeht, bis zum 31. Dezember 2023 gemäß den bisherigen Bedingungen einreichen.

Darüber hinaus sieht das Dekret vor, dass die ursprüngliche Frist für die Einreichung der Erklärungen ab 2025 um einen Monat vorverlegt wird, d.h. die Erklärungen können ab dem 1. April 2025 bis zum 30. September eingereicht werden.

Ziel ist es, die Kontrolle der Erklärungen zu beschleunigen und somit die Zeit für die Auszahlung der Erstattungen zu verkürzen.

Zu den Änderungen bezüglich der ab 2024 zu leistenden Zahlungen ist anzumerken, dass das Dekret folgende Neuerungen vorsieht:
  1. Die Abführung der Steuern für den Saldo 2023 und für die Vorauszahlung 2024 kann bis zum 16. Dezember 2024 aufgeschoben werden (die derzeitige Regelung sieht vor, dass die Zahlung des Saldos und der Vorauszahlung bis November erfolgt sein muss).
  2. Wenn die monatlich/vierteljährlich zu zahlende Umsatzsteuer 100,00 Euro oder weniger beträgt (im Gegensatz zu den derzeitigen 25,82 Euro), kann die Abführung der Steuer auf den folgenden Zeitraum oder bis zum 16. Dezember desselben Jahres verschoben werden.
  3. Der monatliche Gesamtbetrag der Quellensteuer der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kann, wenn er den Schwellenwert von 100,00 Euro nicht übersteigt, kumuliert mit dem Betrag für den Folgemonat bis zum 16. Dezember desselben Jahres entrichtet werden.

Zu den weiteren Neuerungen kommt hinzu, dass die Suspendierung der von der Agentur für Einnahmen erlassenen Rechtsakte nicht nur für den Monat August, sondern auch im Dezember gilt. Die Aufschiebung gilt für die Mitteilungen der Ergebnisse der automatisierten Kontrollen, die Mitteilungen der Ergebnisse der förmlichen Kontrollen, die Mitteilungen der Ergebnisse der Abrechnung der geschuldeten Steuern auf die getrennt besteuerten Einkünfte und die Aufforderungen zur Einhaltung der Vorschriften.

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Pamela Ciarcià

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