Tax Compliance Systeme zur Abwehr von Risiken

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. November 2017

 

Aus Sicht der Unternehmen bezeichnet Tax Compliance die „Implementierung und Pflege eines Systems zur Sicherstellung der steuerlichen Rechtsbefolgung im Interesse des Unternehmens und seiner Mitarbeiter”, ohne dass eine Rechtspflicht zur Einrichtung eines solchen Systems besteht. Obwohl es an gesetzlichen Regelungen fehlt, kann die Einrichtung eines solchen Systems Haftungsrisiken minimieren.
 


 

Das Dilemma: Strafbefreiende Selbstanzeige oder schlichte Korrektur?

Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.[1] Mit der Vorschrift des § 153 Abgabenordnung (AO) hat der Gesetzgeber jedem Steuerpflichtigen eine steuerverfahrensrechtliche Pflicht zur Korrektur seiner Steuererklärung in allen Fällen einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auferlegt. Auf der anderen Seite wird wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

 

Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei einer entsprechenden „Mitteilung” an die Finanzbehörde um eine strafbefreiende Selbstanzeige handelt, die grundsätzlich mal den Verdacht einer Steuerhinterziehung impliziert oder ob die Finanzbehörde die „Mitteilung” lediglich als verfahrensrechtliche Korrektur wertet.

 

Anwendungserlass zu § 153 AO

Durch die Änderung des Anwendungserlasses zu § 153 AO hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierbei die Sicht der Finanzverwaltung weiter konkretisiert. Das BMF-Schreiben befasst sich unter anderem mit der Frage der Abgrenzung zwischen einer bloßen Unrichtigkeit und einer strafbewährten Steuerverkür­zung bzw. Steuerhinterziehung. Ein elementares Merkmal der Steuerhinterziehung stellen hierbei die unter­schiedlichen Vorsatzformen dar, wobei nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Steuerhinterziehung für ausreichend gehalten wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung entschieden, dass zusätzlich auch eine billigende Inkaufnahme des Taterfolges durch den Täter erforderlich ist. Hierzu reicht es nach Ansicht des BGH bereits aus, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.[2] Insbesondere die Tatsache, dass der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO weit über einen „Steuer­betrug” hinausgeht und auch ein konkretes Gefährdungsdelikt durch einen „Festsetz­ungs­erfolg” sowie einen „ungerechtfertigten Steuervorteil” umfasst, schafft einen großen Beurteilungs­spielraum der Gerichte für die Annahme einer möglichen Strafbarkeit bei einer unrichtigen Steuererklärung. Demgegenüber sind die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand sehr gering, sodass bereits ein bedingter Vorsatz in Form eines Für-Möglich-Haltens der Tatbestandsverwirklichung ausreichend ist.

 

Tax Compliance Systeme als deutliches Indiz für den generellen Willen zur Einhaltung steuerlicher Pflichten

Durch die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten kann der Steuerpflichtige im Einzelfall Indizien gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder von Leichtfertigkeit einwenden.

 

Vor diesem Hintergrund werden insbesondere in Unternehmen in den letzten Jahren Präventionsüber­legungen angestellt und allgemeine Compliance-Regeln auf den Bereich der Steuererklärungen übertragen. Freiwillig eingerichtete Tax Compliance Management Systeme (Tax CMS) sollen unter anderem sicher­stellen, dass Steuererklärungen grundsätzlich mit zutreffendem Inhalt durch den Steuerpflichtigen abge­geben werden. Allerdings kann durch ein Tax CMS gegenüber der Finanzverwaltung zusätzlich dokumen­tiert werden, dass der Steuerpflichtige bemüht war, ordnungsgemäße Steuererklärungen abzugeben und eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gerade nicht billigend in Kauf genommen hat. Die Finanz­verwaltung trägt diesen Bemühungen der Steuerpflichtigen im Rahmen der Neuregelung des Anwendungs­erlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 AO Rechnung und macht daher allen Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit zur Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems in Steuerange­legenheiten ein entsprechendes Angebot zur Vermeidung von Risiken.

 

Ein weiterer Aspekt, der für die Einrichtung eines Tax CMS spricht, resultiert aus § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber eines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen inhaberbezogene straf- oder bußgeldbewehrte Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch pflichtgemäße Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Dies kann sich bußgeldmindernd auswirken, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH vom Mai 2017 zeigt – wir berichteten in der August Ausgabe des Kompass Gesundheit und Soziales darüber

 

Zusammenfassend kann man festhalten, dass durch die Einrichtung und Durchführung eines Tax CMS ein entsprechendes positives Signal an die Finanzbehörden gesendet wird, das sich im Streitfall auch bußgeldmindernd auswirken kann. Umgekehrt ist jedoch zu beachten, dass durch die Nicht-Einrichtung eines angemessenen Tax CMS ein entsprechend negatives Signal gesendet wird und der Anfangsverdacht einer Steuerverkürzung nach § 152 StPO als eher wahrscheinlich angesehen werden könnte.[3]




[1] Vgl. § 153 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO
[2] Vgl. AEAO zu § 153, Tz. 2.6
[3] Vgl. BGH-Entscheidung vom 9. Mai 2017 – 1StR 265/16 Tz. 118

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

Partner

+49 221 9499 094 21

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu