Thailand: Änderungen bei der strafrechtlichen Organhaftung

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​veröffentlicht am 19. Mai 2017

von Arnuparp Tishyadatta und Markus Schlüter

 

Am 11. Februar 2017 trat das Änderungsgesetz zur strafrechtlichen Haftung von Organen juristischer Personen in Kraft.

  

Zweck des Gesetzes ist es, die strafrechtliche Haftungsvermutung gegenüber Organen juristischer Personen, die bisher in 76 Gesetzen und Verordnungen geregelt wurde, zu beseitigen. Deren Haftung wurde unter anderem in der Abgabenordnung und verschiedenen Kapiteln des thailändischen Gesellschaftsrechts vermutet. Auch im Stiftungsgesetz, dem Patentgesetz, dem Verbraucherschutzgesetz, dem Zuwanderungsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz, den Gesetzen betreffend Lebens- und anderer Versicherungen sowie dem Gesetz zu Medizinprodukten galt die Haftungsvermutung.

  

Bisher fanden sich Regelungen, dass, wenn eine juristische Person eine Straftat begangen hat, auch gegenüber deren Organen von Anfang an eine strafrechtliche Haftung vorausgesetzt wird. Demnach besteht für diese Organe eine Beweispflicht, dass sie an der Straftat nicht beteiligt waren.
  
Das Änderungsgesetz wurde infolge eines Urteils des thailändischen Verfassungsgerichts erlassen, in dem die strafrechtliche Haftungsvermutung für verfassungswidrig und daher nicht vollstreckbar erklärt wurde; die Neuregelungen ändern die gesetzliche Vermutung und damit die Beweislast.

  

Nach dem neuen Änderungsgesetz wird die Unschuld von Organen juristischer Personen so lange angenommen bis bewiesen ist, dass ihr Tun oder Unterlassen zu der Straftat der juristischen Person führte oder beitrug. 

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