Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattform­be­treiber in Steuersachen

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Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG
Sachstand

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Referentenentwurf des BMF

Gesetzentwurf Bundesregierung 

Bundestag: 1. Lesung Bundesrat: Stellungnahme Finanzausschuss des Bundestages

Bundestag: 2./3. Lesung

 

Bundesrat: Beschluss

 

Verkündung im BGBl

 

12.7.2022

24.8.2022

21.9.2022
Ausschuss­empfehlung: 23.9.2022

7.10.2022
28.9.2022
 
Öffentliche Anhörung 12.10.2022

Bericht Finanzausschuss 9.11.2022
10.11.2022
16.12.2022
28.12.2022

  

zuletzt aktualisiert am 8. Februar 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Am 22. März 2021 wurde die sog. „DAC 7“ erlassen: die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammen­arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104/1 vom 25. März 2021) (Amtshilferichtlinie), die der Weiterentwicklung und Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dient. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Vor allem diesem Zweck dient das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe­hörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens­rechts“ (DAC 7-UmsG). Der Kabinettsbeschluss erfolgte am 24. August 2022. Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf in der Fassung des Berichtes des Finanzausschusses vom 9. November 2022 zugestimmt. Die Zustimmung im Bundesrat ist am 16. Dezember 2022, die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Dezember 2022 und damit noch gerade rechtzeitig vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist zum Jahresende erfolgt.

 

 

 

Artikel 1 sieht die Neueinführung des „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)“ vor. Damit wird der durch DAC 7 neu eingeführte Artikel 8 ac / Anhang V der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Um das Plattformen-Steuertransparenzgesetz soll es im Folgenden gehen:
 
Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Bisher konnten Finanzbehörden diese Geschäfte nur schwer ermitteln und es besteht die Vermutung, dass ein erhebliches Steuerpotential nicht erfasst wird. Daher werden nun spezifische Melde- und Sorgfaltspflichten eingeführt, da die Betreiber digitaler Plattformen als diejenigen gelten, die über die notwendigen Informationen im Rahmen ihres Geschäftsmodells verfügen bzw. diese erlangen können. Die gewonnenen Informationen werden im Wege der EU-Amtshilfe bzw. auf Basis internationaler Abkommen automatisch mit betroffenen EU-Mitgliedstaaten bzw. den Behörden qualifizierter Drittstaaten ausgetauscht. Damit müssen Nutzer von digitalen Plattformen damit rechnen, dass alle entgeltlichen Aktivitäten über diese Plattformen europaweit und international für den Fiskus transparent werden.
 

Inhalt

Begriffsbestimmungen (Unterabschnitt 2)

  • §§ 3 – 7 PStTG enthalten die wichtigsten Begriffsbestimmungen. Zentrale Begriffe zur Feststellung der Meldepflicht sind die Plattform und der Plattformbetreiber (§ 3 PStTG), (meldepflichtige) Anbieter (§ 4 PStTG) und Relevante Tätigkeiten (§ 5 PStTG). 

 

Verwaltungsvorschriften (Unterabschnitt 3)

  • §§ 8, 9 PStTG legen als zuständige Behörde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und seine Aufgaben fest. 
  • NEU: Als einzige Änderung im Gesetzgebungsverfahren wurde ein neuer § 10 PStTG vom Finanzausschuss des Bundestages in das Gesetz eingefügt. Dieser regelt eine Spezielle Art der verbindlichen Auskunft. Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern zum Plattformbegriff (§ 3 Abs. 1 PStTG) und zu den relevanten Tätigkeiten (§ 5 Abs. 1 PStTG) beantragt werden, wenn ein besonderes Interesse vorliegt. Der Antrag (nicht nur die – positive - Auskunft) ist kostenpflichtig (pauschal 5.000 Euro mit Ermäßigung aus Billigkeitsgründen) und soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten beantwortet werden.
  • § 11 PStTG regelt das Verfahren für die Feststellung eines von der Meldepflicht freigestellten Plattformbetreibers.
  • § 12 PStTG trifft Regelungen für die Registrierung von Drittstaaten-Plattformbetreibern.
  • Hinweis: § 26 PStTG regelt Eingriffsmöglichkeiten des BZSt gegenüber Plattformbetreibern. Grundlage für den automatischen Informationsaustausch sollen § 27 PStTG sowie § 3a EU-Amtshilfegesetz (i.d.F. DAC 7-UmsG) sein. 

 

Meldepflicht (Abschnitt 2)

  • § 13 PStTG regelt die Meldepflicht. Die persönliche Meldepflicht betrifft den meldenden Plattformbetreiber. Dies ist der Betreiber einer erfassten Plattform, der weder als freigestellter noch als qualifizierter Plattform­betreiber gilt und einen Nexus zum Inland (durch Sitz/Geschäftsleitung, Eintragung, Betriebsstätte, Zulassung von meldepflichtigen Anbietern oder der Überlassung von unbeweglichem Vermögen mit Belegenheit in der EU über die Plattform) aufweist. 
  • § 14 PStTG enthält die zu meldenden Informationen. Es handelt sich um Informationen zur Identifizierung des Plattformbetreibers und seiner Plattform sowie der meldepflichtigen Anbieter und um Daten zu den auf der Plattform von diesen getätigten Transaktionen. 
  • § 15 PStTG regelt das Meldeverfahren. Zu melden ist für ein Kalenderjahr als Meldezeitraum jeweils zum 31. Januar des Folgejahres. Die Meldung hat elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.
 

Sorgfaltspflichten (Abschnitt 3)

  • § 17 PStTG verpflichtet den Plattformbetreiber zur regelmäßigen Erhebung der Identifizierungsdaten bei den meldepflichtigen Anbietern. 
  • Nach § 18 PStTG hat der Plattformbetreiber die erhobenen Daten anhand seiner eigenen Unterlagen und mit Hilfe von automatischen Prüfsystemen, die von den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden, zu prüfen und nach § 19 PStTG freigestellter Anbieter zu identifizieren.
  • § 20 PStTG regelt die Fristen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Die Erhebung und Überprüfung hat grds. bis zum Ablauf des Meldezeitraums zu erfolgen. Für am 1. Januar 2023 bestehende Anbieter verlängert sich die erstmalige Frist bis zum 31. Dezember 2024. Nach der Erhebung und Prüfung besteht eine Vertrauensphase von max. 36 Monaten, bevor eine erneute Erhebung/Prüfung erfolgen muss. 
  • § 21 PStTG trifft Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte.
 

Sonstige Pflichten der Plattformbetreiber (Abschnitt 4)

  • § 22 PStTG verpflichtet die Plattformbetreiber zu bestimmten Informationen ihrer von der Meldepflicht betroffenen Anbieter.
  • Nach § 23 PStTG sind Plattformbetreiber verpflichtet, ihre Anbieter zu sanktionieren, wenn diese trotz Mahnung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung und Prüfung von Daten nicht nachkommen. Sie haben einen solchen Anbieter von der Nutzung der Plattform auszuschließen oder die Vergütungen an den Anbieter einzubehalten. 
  • § 24 PStTG regelt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Plattformbetreibers. Insbesondere hat der Plattformbetreiber sein System zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten zu dokumentieren. 
 

Sonstiges

  • § 25 PStTG: Bußgeldvorschriften gegen Plattformbetreiber, wenn die Melde- und Sorgfaltspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bußgeldrahmen bis 50.000 Euro.
  • § 28 PStTG: Rechtsweg (außer für das Bußgeldverfahren) ist der Finanzrechtsweg.
 
Die Pflichten aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sollen erstmalig für den Meldezeitraum = Kalenderjahr 2023 zu beachten sein. Die erstmalige Meldung ist damit bis zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Hinweis: Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1467 der Kommission vom 5. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zu verwendenden Standardformulare und computergestützten Formate sowie die Liste der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie zu liefernden statistischen Daten wurde am 6. September 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Mit BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 gibt das Bundesministerium der Finanzen Hinweise zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

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Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

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