Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

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zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Aufgrund des akuten Mangels an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen, insbesondere in Ballungszentren, hat die Bundesre­gierung eine Wohnraumoffensive gestartet. Diese soll durch befristete steuerliche Sonderabschreibungen zu einem verstärkten  Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Preis- bzw. Mietsegment führen. Weiter enthält das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus Regelungen zur Mieterstrombegünstigung. Obwohl der Gesetzentwurf durch den Bundestag bereits im November 2018 verabschiedet worden war, verzögerte sich das Inkrafttreten noch etliche Monate, da der Bundesrat erst im Juni 2019 zugestimmt hat.

 

 

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Inhalte: 

 

Umsetzung der in der Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize

  • Zielgruppe: vorwiegend private Investoren
  • Förderung der Schaffung neuen Mietwohnraums im unteren und mittleren Mietpreissegment durch erhöhte Abschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren in Höhe von bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur normalen Abschreibung: neuer § 7b EStG.
  • Im Fall der Anschaffung: „neue Wohnung” bei Anschaffung im Jahr der Fertigstellung
  • Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung: höchstens 2.000 Euro je qm Wohnfläche
  • Kumulative Voraussetzungen für die Sonderabschreibung:
    • Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegen nicht über 3.000 Euro je qm Wohnfläche
    • Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden neun Jahren; die Wohnungen müssen dauerhaft bewohnt sein, eine vorübergehende Beherbergung von Personen dient ausdrücklich nicht Wohnzwecken und wird nicht erfasst (keine Förderung der (Unter-)Vermietung als Ferienwohnungen!)
    • Keine anderweitige Förderung mit öffentlichen Mitteln
    • Schaffung neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraums in einem Gebäude, auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige
  • Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen sowie bei Veräußerung der Wohnung im Förderzeitraum, ohne dass der Veräußerungsgewinn einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist
  • Nachweis der Einhaltung der De-minimis Verordnung
     

Mieterstrombegünstigung

  • Änderung der Steuerbefreiung für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine beim Betrieb von Mieterstromanlagen.
  • Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG für Vermietungserträge auch dann, wenn die übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus den Stromlieferungen aber nicht mehr als 20 Prozent der Gesamteinnahmen betragen.
  • Zur begünstigten Stromlieferung aus Mieterstromanlagen gehören künftig auch die Lieferung von Strom in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 6 EnWG) sowie die Einspeisung nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms
  • Anwendung der Mieterstrombegünstigung ab Veranlagungszeitraum 2019
  • Inkrafttreten: einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
     

 

Sachstand

Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 8. August 2019, BGBl 2019 Teil I Nr. 29, Seite 1122; Zustimmung des Bundesrates am 28. Juni 2019 (BR-Drucksache 303/19); Absetzung von der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 14. Dezember 2018; Empfehlungen der Ausschüsse für die Bundesratssitzung am 14. Dezember 2018 (BR-Drucksache 607/1/18): Zustimmungsempfehlung mit Feststellung, dass weiterhin eine Fehlallokation befürchtet wird und die Empfehlungen und Prüf­bitten des Bundesrates nicht hinreichend berücksichtigt wurden; Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 29. November 2018 (BT-Drucksache 607/18); kritische Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. Oktober 2018 (BT-Drucksache 19/5417), Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/4949 vom 12. Oktober 2018; BR-Drucksache 470/18 vom 20. September 2018).

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