Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfs­maß­nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)

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​Sachstand

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BMF-Re­fe­ren­ten­ent­wurf

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags) 

Bundesrat: Finanzaus­schuss Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

3.2.2022

16.2.2022

24.3.2022
 8.4.2022
8.4.2022  18.5.2022
19.5.2022
 10.6.2022

22.6.2022 

 

zuletzt aktualisert am 28. Juni 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Die Covid-19-Pandemie ist auch im Jahr 2022 noch nicht bewältigt. Die wirtschaft­li­chen und sozialen Belastungen sind weiterhin gravierend. Um einen Ausgleich zu schaffen und Investitionen zu fördern, sieht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wirtschaftliche und soziale Maßnahmen vor, die schnell greifen und unterstützen sollen. Hierbei handelt es sich zum großen Teil um die Fortführung von Maßnahmen, die sonst ausgelaufen wären. Die wichtigsten Inhalte des Vierten Corona-Steuer­hilfe­gesetzes finden Sie im Folgenden:

 

 

 

  

  • § 3 Nr. 11b -neu- EStG-E: Steuerfreiheit des Corona-Bonus für Pflegekräfte (Pflegebonus): Sonderzahlungen im Auszahlungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern tätig sind, gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro (im Gesetzentwurf waren ursprünglich lediglich 3.000 Euro vorgesehen) steuerfrei. Es erfolgt keine Anrechnung in der Grund­sicherung für Arbeitsuchende nach SGB II.
      
    Durch den Bundestag wurde der ursprünglich vorgesehene Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 8 und 12 Infektionsschutzgesetz (Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyse­einrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste) ausgedehnt. Die Begünstigung wurde außerdem auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebers ausgeweitet.
  • § 3 Nr. 28a EStG-E: Verlängerung der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022 (Referentenentwurf: drei Monate bis Ende März 2022).
  • § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E: Verlängerung der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degres­siven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr. Damit erfasst sie auch Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen:
    • § 52 Abs. 14 Satz 4, 5 und Satz 6 -neu- EStG-E: Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Rein­ves­titionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr.
    • § 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und Satz 5 -neu- EStG-E: Verlängerung der Investitionsfristen für  steuerliche Inves­titionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen würden, um ein weiteres Jahr.
  • § 10d Abs. 1, § 52 Abs. 18b -neu- EStG-E: Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung:
    • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammen­ver­an­lagung erhöht. Das entspricht den Betragsgrenzen, die auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eingeführt worden waren. Ab 2024 betragen die Höchstbeträge wieder 1 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
    • Dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrages ab 2022 auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre.
    • Allerdings Einschränkung des bislang gem. § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG bestehenden Wahlrechts, von einem Verlustrücktrag auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise abzusehen. Ab dem Verlust­entstehungsjahr 2022 ist der teilweise Verzicht auf die Anwendung des Verlustrücktrages nicht mehr mög­lich, es kann nur noch ganz auf den Verlustrücktrag (zugunsten des Verlustvortrags) verzichtet werden.
    • Die Erweiterungen des Verlustrücktrages gelten auch für die Körperschaftsteuer.
  • § 52 Abs. 6 Satz 15 EStG-E: Verlängerung der Regelungen zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022.
  • Verlängerung der Frist zur Abgabe von Steuererklärungen:
    • für 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate bis Ende August 2022 (Land- und Forstwirtschaft: Ende Januar 2023);
    • für 2021 um sechs Monate in beratenen und um drei Monate in nicht beratenen Fällen, damit Fristende:
      in beratenen Fällen: Ende August 2023 (Land- und Forstwirtschaft: Ende Januar 2024),
      in nicht beratenen Fällen: Ende Oktober 2022 (Land- und Forstwirtschaft: zehn Monate nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres)
    • für 2022 um fünf Monate in beratenen und um zwei Monate in nicht beratenen Fällen, damit Fristende:
      in beratenen Fällen: Ende Juli 2024 (Land- und Forstwirtschaft: Ende Dezember 2024),
      in nicht beratenen Fällen: Ende September 2023 (Land- und Forstwirtschaft: neun Monate nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres)
    • für 2023 um drei Monate in beratenen und um einen Monat in nicht beratenen Fällen, damit Fristende:
      in beratenen Fällen Ende Mai 2025 (Land- und Forstwirtschaft: Ende Oktober 2025),
      in nicht beratenen Fällen: Ende August 2024 (Land- und Forstwirtschaft: acht Monate nach Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres)
    • für 2024 um zwei Monate in beratenen Fällen, damit Fristende:
      in beratenen Fällen Ende April 2026 (Land- und Forstwirtschaft: Ende September 2026)
  • Entsprechend den Verlängerungen der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert sich auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuernachzahlungen und -erstattungen.
  • § 52 Abs. 35d EStG-E: Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen auf Antrag des Steuerpflichtigen (die Regelung gilt auch für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer):     
    • für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um sechs Monate);
    • für den Veranlagungszeitraum 2022 um fünf Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forst­wirt­schaft: Verlängerung ebenfalls um fünf Monate);
    • für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forst­wirt­schaft: Verlängerung ebenfalls um drei Monate) und
    • für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forst­wirt­schaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate)
  • § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG-E: Eine nicht coronabezogene Maßnahme ist die Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten. Es handelt sich um die Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission. (Anwendung erstmals für laufenden Arbeitslohn, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.)
  • Neu eingefügt durch den Bundestag nach Ergänzungsvorschlag durch den Bundesrat: Aufhebung der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden (auf Antrag in noch offenen Fällen auch früher)
  • Neu eingefügt durch den Bundestag: Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 – Informationsblätter für Kleinanleger. Inkrafttreten: 1. Januar 2023

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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