Das neue Steueramnestie-Programm in Südafrika und die Selbstanzeige in Deutschland

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​​​Von Dominik Skalet
 
​Im Zuge des sich immer ausweitenden Informationsaustausches zwischen den Steuerbehörden in Südafrika und Europa, auch mit Deutschland, hat das südafrikanische Finanzamt „SARS” in Kooperation mit der südafrikanischen Zentralbank „South African Reserve Bank” ein neues Steueramnestie-Programm für Personen mit ausländischem Vermögen aufgelegt. Das Programm gilt insbesondere für Personen, die ihr ausländisches Vermögen bzw. Einkommen in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß deklariert haben und dem südafrikanischen Fiskus somit Steuersubstrat entgangen ist. Der Zeitraum, um die steuerlich relevanten Sachverhalte offenzulegen, beginnt am 1. Oktober 2016 und endet am 31. März 2017. Die weiteren Voraussetzungen des Steueramnestieprogramms sind wie folgt:
 

  • Es müssen sich um neue Informationen handeln, die der Finanzverwaltung nicht bereits z. B. im Zuge einer Betriebsprüfung oder eines internationalen Informationsaustausches zugegangen sind.
  • Die anzeigende Person hat gegen geltende Steuer- bzw. Währungskontrollgesetze verstoßen (z.B. gesetzliche Informationspflicht über ausländisches Vermögen bei Ansässigkeit in bzw. Immigration nach Südafrika).
  • Die Anzeige muss freiwillig, lückenlos und vollständig sein.
  • Der Antrag darf nicht von einer Stiftung (Trust) gestellt werden, wohl aber im Namen eines Schenkers oder Begünstigten einer Stiftung.
  • Die Anzeige kann im ersten Schritt geheim erfolgen (d.h. der Name muss zunächst nicht offengelegt werden)
  • Das Steueramnestieprogramm besteht aus zwei Komponenten (das ertragsteuerliche „Reinwaschen” beim Finanzamt und das währungskontrollrechtliche Reinwaschen bei der Zentralbank).
    Sollte die Finanzverwaltung bzw. Zentralbank den Antrag „Special Voluntary Disclosure Programme” vollumfänglich genehmigen, hat das die folgenden Auswirkungen in Südafrika:
  • Es wird von der strafrechtlichen Verfolgung in Südafrika abgesehen.
  • 50% der ursprünglichen Investition (sog. „seed-money”; bislang nicht definiert) werden in die Einkommensteuerveranlagung miteinbezogen und mit dem persönlichen Steuertarif besteuert (die effektive Steuerbelastung einer natürlichen Person beträgt bis zu 20,5% auf die nacherklärten Beträge).
  • Einkommen aus ausländischem Vermögen wird erst ab 1. März 2010 erfasst und nach den zutreffenden Steuervorschriften besteuert. Alle Erträge, die vor dem 1. März 2010 zufließen, werden von der Besteuerung ausgenommen.
  • Zinsen auf ausstehende Steuerschulden werden erst ab 1. März 2010 erhoben.
  • Es werden keine Säumniszuschläge und Strafzahlungen für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen bzw. Vorauszahlungserklärungen festgesetzt.
  • Die Zentralbank erhebt eine einmalige „Strafsteuer” in Höhe von 5 Prozent auf den Marktwert des ausländischen Vermögens (bewertet zum 29. Februar 2016), sofern das Vermögen bzw. die Erlöse nach Südafrika gebracht werden. Sollte das Vermögen/ Erlöse im Ausland verbleiben, erhöht sich die einmalige Steuer auf 10 Prozent. Ferner muss die Steuer aus dem ausländischen Vermögen beglichen werden, ansonsten steigt die Steuerlast nochmals um 2 Prozent.
  • Die Zentralbank hat am 13. Juli 2016 Erleichterungen für Immigranten und Erbschaften, die im Ausland angefallen sind, eingeführt. Dabei wird die Strafsteuer bei einer vollständigen Anzeige, die vor dem 31. März 2017 eingeht, in der Regel vollständig erlassen. 

Bei der Prüfung, ob die Steueramnestie in Südafrika in Anspruch genommen werden kann, wird sich in dem einen oder anderen Fall herausstellen, dass eine Verbindung zum deutschen Steuerrecht gegeben ist. Bereits ein Wohnsitz in Deutschland, mehr noch die steuerliche Ansässigkeit der Anleger in Deutschland, führt zu der Frage, ob nicht auch und insbesondere die deutsche Steuerpflicht für Kapitalerträge, aber auch andere Einkunftsarten, greift.
 

In Deutschland gab es bereits eine Steueramnestie in den Jahren 2004 und 2005 mit Abgeltungswirkung für die Steuerpflicht. Für unversteuerte Erträge bleibt hinsichtlich der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit in Deutschland nur die Selbstanzeige.

 

  • Dabei sind Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige in Deutschland 
     Die Vollständigkeit und Richtigkeit von offengelegten Angaben für mindestens zehn Kalenderjahre
  • Die Sicherstellung der Liquidität für die Steuerzahlungen (bis 2008 mit dem jeweiligen persönlichem Steuersatz, auf Kapitaleinkünfte ab 2009 mit dem Abgeltungsteuersatz (25%), sowie Zinsen in Höhe von 6 Prozent und dem etwaig gestaffelten Strafzuschlag von10-20 Prozent, abhängig von der Höhe des bislang nicht versteuertem und daher verkürzten Betrages

Es muss davon ausgegangen werden, dass im Regelfall ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, in dessen Folge über die Wirksamkeit der Selbstanzeige entschieden wird.
Hält sich der verkürzte Betrag unter 25.000 Euro, wird das Strafverfahren im Nachgang eingestellt werden- ohne zusätzlichen Strafzuschlag. Übersteigt der hinterzogene Betrag einmal 25.000 Euro in einem Jahr, dann wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern es wird gegen die Zahlung des zuvor genannten Strafzuschlages von der Verfolgung der Tat abgesehen.


Es gilt die Devise: Im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches ist davon auszugehen, dass die Aufdeckungswahrscheinlichkeit enorm ansteigt und die Steuerbehörden die Möglichkeit der zusätzlichen Steuereinahme mit Kusshand ausgiebig nutzen werden!

 
Wichtig ist, dass die Möglichkeit der Straffreiheit aus deutscher Sicht nur dann erhalten bleibt, wenn die freiwillige Offenlegung vor dem Austausch und dem steuerbehördlichen Abgleich mit der Steuerakte des einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt ist.
Andernfalls verbeibt nur die Verteidigug im Steuerstrafverfahren!
 
Bei der Abwägung der Tatsache, ob man sich selbst anzeigt oder abwarten sollte, darf man sich keinesfalls darauf verlassen, dass der deutsche Fiskus weit ist. Vollstreckungsmaßnahmen auch über Landesgrenzen hinaus bei Entdeckung der Tat sind durchaus möglich.
 
Daher muss die Devise darin zu sehen sein, dass vor allem beim Zusammenspiel vom südafrikanischem und deutschem Steuerrecht beide Aspekte einer eingehenden Prüfung und gegebenenfalls einer parallelen Vorgehensweise zugeführt werden.
 

zuletzt aktualisiert am 21.07.2016

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Klaus Bornebusch

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