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veröffentlicht am 5. November 2019
Der steuerliche Querverbund stellt eine Quersubventionierung durch die Zusammenfassung von defizitären und gewinnbringenden Tätigkeiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. deren Tochtergesellschaften dar. Ohne diese steuerwirksame Zusammenfassung unterlägen Überschüsse aus gewinnbringenden Tätigkeiten der Besteuerung während mittels Dauerverlusttätigkeiten steuerliche Verlustvorträge angesammelt werden würden.
Nachdem der BFH im Jahr 2007 entschieden hat, dass das Unterhalten strukturell dauerdefizitärer Tätigkeiten regelmäßig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, musste der Gesetzgeber handeln um den steuerlichen Querverbund in seiner bisherigen Form aufrecht erhalten zu können. Dies tat der Gesetzgeber in dem er die Regelungen § 8 Abs. 7 f. KStG erließ. Hiernach führen die in § 8 Abs. 7 KStG genannten Tätigkeiten – entgegen der Ansicht des BFH – nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Regelungen der § 8 Abs. 7 f. KStG finden jedoch nur dann Anwendung, wenn die erzielten Verluste von der öffentlichen Hand zu tragen sind.
Der BFH sieht in der Regelung des § 8 Abs. 7 KStG nunmehr jedoch eine selektive Beihilfe und hat dem EuGH hierzu um eine Stellungnahme im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gebeten. Im Zuge dessen hat der EuGH zunächst zu prüfen, ob die Sichtweise des BFH, nämlich dass die Übernahme einer Dauerverlusttätigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, zutreffend ist. Erst im Anschluss an die Beantwortung dieser Frage wird sich der EuGH mit der Frage des Vorliegens einer selektiven Beihilfe zu befassen haben.
Sofern der EuGH der Sichtweise des BFH folgt, ist die dann zu Unrecht gewährte Beihilfe zurück zu gewähren. Eine solche Sichtweise würde nicht nur die Konstellationen unter Einbeziehung von Gesellschaften betreffen, sondern auch steuerliche Querverbünde auf Ebene der juristischen Person des öffentliches Rechts.
Aufgrund des sogenannten „effet utile” wären grundsätzlich auch solche Beihilfen zurück zu gewähren, die verfahrensrechtlich bestandskräftig veranlagt sind. Hierbei ist jedoch der jeweilige Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen zu beachten. Nach unserem Dafürhalten muss im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes eine etwaige erhaltene verbindliche Zusage der Finanzverwaltung in einem erheblichen Maße berücksichtigt werden und zwar mit der grundsätzlichen Folge, dass eine Rückabwicklung der erhaltenen Beihilfe zu unterbleiben hat.
Es bleibt insofern abzuwarten, wann und vor allem wie der EuGH in dieser für die Besteuerung der öffentlichen Hand maßgeblichen Entscheidung urteilen wird. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.
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Stadtwerke Kompass Ausgabe 26/2019
Manuel Maul
Steuerberater
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Marcel Reinke
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