Redispatch 2.0 und dessen umsatzsteuerliche Beurteilung im Zuge des neu veröffentlichten BMF-Schreiben vom 26.08.2024

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​​veröffentlicht am 27. November 2024​​​​​​


 

Die bisher umgesetzten Neuerungen zum 01.01.2021 im Rahmen der Zusammenfassung des sog. Redispatch 1.0 mit dem Einspeisemanagement von Erneuerbare-Energie-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wurden nun im Anwendungsbereich erweitert. Nun können sich neben den Übertragungsnetzbetreibern („ÜNB”) auch die Verteilnetzbetreiber („VNB”) beteiligen und Anlagenbetreiber („AB”) konventioneller Anlagen von 100 kW bis 10 MW Leistung sowie Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ab 100 kW werden erfasst. Das Bundesministerium der Finanzen („BMF”) sah sich im Zugzwang und reagierte mit einem neuen Schreiben Ende August 2024 auf die umsatzsteuerliche Handhabung dieser Erweiterung.

In der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Redispatch- 2.0- Maßnahmen muss, wie bei den Redispatch- 1.0-Maßnahmen bereits auch schon, unterschieden werden, ob es sich dabei um konventionelle oder um Erneuerbare-Energien- bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen handelt.


Konventionelle Anlagen​​​​​​

Bei dieser Art der Anlage ist weitergehend zu unterscheiden, ob ein positiver oder negativer Redispatch vorliegt.

Wenn der Verteilnetzbetreiber (VNB) bzw. der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) hoch regelt und es zum positiven Redispatch kommt, erbringt dieser eine nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG umsatzsteuerbare und mangels einschlägiger Steuerbefreiung nach §§ 4 ff. UStG steuerpflichtige Stromlieferung an den Netzbetreiber.

Wenn der VNB bzw. der ÜNB herunter regelt und es zum negativen Redispatch kommt, erbringt dieser keine nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG umsatzsteuerbare Stromlieferung an den Netzbetreiber, sondern liegt ein nicht steuerbarer Schadensersatz dar und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer.


Erneuerbare-Energien- bzw. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

Weiterhin ist bei dieser Art der Anlage zu unterscheiden, ob eine Direktvermarktung oder eine normale Einspeisung vorliegt.

Bei der Direktvermarktung ist die vom VNB bzw. ÜNB gezahlte finanzielle Entschädigung an den Anlagenbetreiber (AB) als ein nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Schadensersatzleistung zu klassifizieren, wobei der bilanzielle Ausgleich keine umsatzsteuerliche Relevanz hat. Die Stromlieferung des Lieferanten an den ÜNB bzw. VNB ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG umsatzsteuerbare und mangels einschlägiger Steuerbefreiung nach §§ 4 ff. UStG steuerpflichtige Stromlieferung.

Bei der Einspeisung des AB direkt in das Netz des VNB bzw. ÜNB, wird lediglich dieses „Schuldverhältnis” beurteilt, die Figur des Lieferanten fällt hierbei weg. Bei dem Fall, dass ein negativer Redispatch vorliegt, liegt keine nach § 1 Abs. 1 Nr. UStG umsatzsteuerbare Stromlieferung an den Netzbetreiber, sondern liegt ein nicht steuerbarer Schadensersatz dar und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer.

Mit diesem BMF-Schreiben gewinnt die Beurteilung der Redispatch-2.0-Maßnahmen im Hinblick auf die Umsatzsteuer an einer gewissen Rechtssicherheit und stärkt damit die umsatzsteuerliche Komponente des Energiewandels.​


 

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