Prüfungspflicht im Rahmen der Endabrechnung der Gas- und Wärmepreisbremse

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 27. November 2024​​​​​​


 

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wurde eingeführt, um die finanziellen Belastungen Im Jahr 2023 durch steigende Gas- und Wärmepreise zu mindern. In diesem Zusammenhang haben Gas- und Wärmeversorger bereits unterjährig oftmals hohe Erstattungen erhalten. Hierfür mussten vorab verschiedene Angaben im Portal der Prüfbehörde gemacht werden.

Gemäß § 34 EWPBG muss bis zum 31. Mai 2025 die Einreichung der Endabrechnung bei der Prüfbehörde erfolgen. Hierfür müssen verschiedene Angaben sowie Unterlagen eingereicht werden.


Allgemeine Angaben:​​

  • Firma, Rechtsform und Anschrift
  • Handelsregisternummer​
  • USt-IdNr.
  • Betriebsnummer der Bundesnetzagentur (soweit vorhanden)
  • Angaben zur Hausbank


 Angaben zur Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 31 EWPBG:

  • Betreffende Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh nach §§ 3 und 5 EWPBG
  • Betreffende Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh nach § 6 EWPBG


Angabe zur Höhe der erhaltenen Auszahlungen nach § 33 EWPBG


  • Betreffende Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh nach §§ 3 und 5 EWPBG
  • Betreffende Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh nach § 6 EWPBG


Prüfvermerk oder alternativer Nachweis

ab 400.000 Euro gewährter Entlastung zwingend:
  • Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfer (inkl. Anlage)
unterhalb von 400.000 Euro gewährter Entlastung („De-minimis-Regelung”):
  • Kundenliste (Mustervorlage)
  • Kopie der Kundenabrechnungen (fünf höchsten Einzelentlastungen an Kunden, mind. 20% des Entlastungsvolumen)
  • Erläuterungen bei Sondersachverhalten

 
Falls Sie aktuell noch keinen Antrag auf die Erstattung der gewährten Entlastungsbeträge gestellt haben, besteht noch bis zum 31. Mai 2025 die Möglichkeit, gemäß § 34 Abs. 3 EWPBG einen eigenständigen Prüf- und Auszahlungsantrag zu stellen. Hierbei müssen weitreichende Angaben sowie Nachweise bei der Prüfbehörde gemacht werden. Ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers muss auch hier zwingend bei einer Entlastungssumme von über 400.000 Euro eingereicht werden.
 
Für beide Varianten besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung mit einem begründeten Antrag bei der Prüfbehörde anzufragen. Wir empfehlen trotzdem eine zeitnahe Bearbeitung und Einreichung der benötigten Unterlagen. Dies stellt eine fristgerechte Endabrechnung der Gas- und Wärmepreisbremse gegenüber der Prüfbehörde sicher.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Endabrechnung sowie des benötigten Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers. ​


 

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