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veröffentlicht am 27. November 2024
Eine geplante Neufassung des Abschnitts 2.5 UStAE führt zu Handlungsbedarf für Anlagen- und Netzbetreiber. Ursprünglich vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der KWK-Zuschlag, der auf den Teil des selbst erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms entfällt, als umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch unter der Fiktion einer sog. „Lieferkette” zu qualifizieren sei. Dem ist der BFH entgegengetreten und hat in zwei Entscheidungen vom 29. November 2022, Az. XI R 18/21 und 11. Mai 2023, Az. V R 22/21 ausgeführt, dass der umsatzsteuerliche Begriff der Leistung nicht so weit gehe, dass auch ein zu zahlender Zuschlag für nicht eingespeisten und dezentral verbrauchten Strom erfasst sei. Nunmehr hat die Finanzverwaltung einen Entwurf des Abschnitts 2.5 UStAE unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH entwickelt.
Isabella Mauerer
Diplom-Juristin
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Marcel Reinke
Rechtsanwalt, Steuerberater
Associate Partner
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