Reminder zu § 7c Abs. 1 EnWG: Am 31.12.2024 endet die Übergangsfrist für die Entflechtung von Ladepunkten (oder doch nicht?)

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 13. November 2024​​​​​​


Gemäß § 7c Abs. 1 EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Ladepunkte grundsätzlich weder im Eigentum halten noch entwickeln, verwalten oder betreiben. Für De–Minimis–Betreiber gelten Ladepunkte, die bereits vor dem 27.07.2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, noch bis zum 31.12.2024 als aufgrund eines regionalen Marktversagens genehmigt. Mit Ablauf dieser Genehmigungsfiktion sollte die Entflechtung der Ladepunkte endgültig vollzogen worden sein, anderenfalls drohen Konsequenzen der Bundesnetzagentur.
 
Zwar sieht der derzeit bekannte Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vor, dass die Frist bis 31.12.2026 verlängert werden soll. Aufgrund der wohl anstehenden Neuwahlen ist allerdings offen (wenn nicht sogar unwahrscheinlich), dass das Gesetz noch vor Ende des Jahres 2024 vom Bundestag beschlossen wird. Die Netzbetreiber sollten daher davon ausgehen, dass die Frist zur Umsetzung von § 7c EnWG am 31.12.2024 endet.

 
Entflechtung zwischen Stromnetzen und Ladepunkten

Seit dem Inkrafttreten des neu eingefügten § 7c EnWG im Jahr 2021 gilt das grundsätzliche Verbot für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Ladepunkte weder im Eigentum halten, entwickeln, verwalten oder betreiben zu dürfen – jedenfalls, solange keine Ausnahmeregel greift. Außerdem gewährte § 118 Abs. 34 EnWG für kleine Elektrizitätsverteilnetzbetreiber (De–Minimis–Betreiber) eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024, in der Ladepunkte, die bereits vor dem 27.07.2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, als aufgrund eines regionalen Marktversagens im Sinne von § 7c Abs. 2 S. 1 EnWG genehmigt gelten.
 

Anstehende To–Do’s bei bislang noch nicht erfolgter Entflechtung

Ist bislang noch keine Entflechtung erfolgt, so sollten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zeitnah handeln. Im ersten Schritt ist die Notwendigkeit der Entflechtung vor dem Hintergrund der Ausnahmeregelungen rechtlich zu prüfen. Besteht die Notwendigkeit zur Entflechtung, empfiehlt es sich, zu untersuchen, ob es bereits ein Unternehmen im „Stadtwerke–Konzern” gibt, dem die Aufgabe übertragen werden soll oder ob für die Entflechtung ein neues Unternehmen gegründet werden muss. Auch ist Augenmerk auf die Art der Übertragung zu richten, bei der insbesondere steuerliche Aspekte von Relevanz sind. Wurde der Tätigkeitsbereich „Ladepunkte” erfolgreich entflechtet, so wird oftmals die Frage des Umfangs der Dienstleistungen relevant, die der Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen für das Ladepunkt-Unternehmen erbringen darf. 
 

Fazit

Sofern bislang noch nicht erfolgt, sollte das Thema Entflechtung von Ladepunkten vor dem Hintergrund des nahenden Fristablaufs am 31.12.2024 zeitnah in Angriff genommen werden. Die Erfahrung zeigt, dass eine praktikable und wirtschaftliche Lösung, die gleichzeitig das Risiko einer Beanstandung durch die Bundesnetzagentur minimiert, in den allermeisten Fällen mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
 
Gerne unterstützen wir Sie in allen rechtlichen Themen rund um die Entflechtung von Ladepunkten gemäß § 7c EnWG, sprechen Sie uns an!​​



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