Gasnetztransformation: BNetzA legt KANU 2.0 fest

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​​​​veröffentlicht am 16. Oktober 2024


Die Bundenetzagentur hat am 25.09.2024 die Festlegung zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen erlassen („KANU 2.0”​​​, Az. GBK-24-02-2#1 / siehe auch Beitrag vom 25.07.2024​ ). Nunmehr können Gasnetzbetreiber ihre Abschreibungsmodalitäten so wählen, dass die Refinanzierung der Netze innerhalb der geplanten Nutzungszeit möglich ist. Zudem soll erreicht werden, dass Kunden am Ende der Betrachtungsdauer nicht zu stark belastet werden. Zunächst stellen wir die zentralen Elemente der Festlegung vor, geben einen Überblick über die Anpassungen gegenüber dem Anhörungsstand und beleuchten die Vor- und Nachteile der geänderten Abschreibungsmodalitäten.


Wesentliche​ Elemente der Festlegung

Die zentralen Bestimmungen von KANU 2.0 lassen sich in den folgenden Punkten zusammenfassen:

  • Die Festlegung ist bis zum 31.12.2027 befristet – danach sollen die Regelungen in die GasNEF integriert werden.
  • Die Gasnetzbetreiber können unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten in Abhängigkeit von technischen Rahmenbedingungen, Mengenprognosen sowie gesetzlichen bzw. kommunalen Vorgaben („Wärmeplanung”) wählen.
  • Folgende Abschreibungsarten sind vorgesehen:
      • Degressive Abschreibung zwischen 8 - 12 Prozent
      • Linearverkürzte Abschreibung bis 2045 (oder früher)​
      • Weiterführung GasNEV (keine Veränderung)
  • Die Neuregelungen können ab dem 01.01.2025 umgesetzt werden.
  • Während der vierten Regulierungsperiode erfolgt die Abbildung von verkürzten Nutzungsdauern (und damit höheren Kapitalkosten) über das sogenannte Transformationselement.


Änderungen im Vergleich zur Anhörung
Im finalen Beschluss wurden nochmals einige Anpassungen im Vergleich zum Entwurf vorgenommen und Formulierungen geschärft. Diese werden im Folgenden kursorisch dargestellt:

  • Eine Änderung der Nutzungsdauer muss begründet werden. Der Ausnahmecharakter einer verkürzten Abschreibung wird dadurch geschärft.
  • Lagereinrichtungen und Werkzeuge/Geräte fallen auch unter KANU 2.0 und werden nicht mehr bei den ausgenommenen Anlagengruppen aufgeführt.
  • Es muss nicht nur die Art der gewählten Abschreibungsmodalität, sondern auch die Höhe des Abschreibungssatzes (zwischen 8 – 12 Prozent) begründet werden.
  • Die Vergabe der SAV-IDs wird konkretisiert und flexibilisiert.
  • Die Interaktionen von Transformationselement und Kapitalkostenabzug wird deutlicher beschrieben.

Herausforderung für Gasnetzbetreiber

Falls kürzere Abschreibungszeiträume gewählt werden, können Gasnetzbetreiber eine zügigere Refinanzierung erzielen, da durch das Vorziehen von Abschreibungsvolumina potenzielle Risiken in den Folgejahren vermieden werden. Diese finanzielle Stabilität schafft Planungssicherheit und unterstützt die strategische Ausrichtung auf Klimaneutralität. Allerdings führt eine höhere Abschreibung auch zu einer rascheren und deutlicheren Reduktion der Verzinsungsbasis, was künftige Gewinne schmälert.

Die besondere Herausforderung besteht darin, in einem dynamischen Umfeld „nachhaltige” Entscheidungen zu treffen. Derzeit liegen oft noch keine verlässlichen Informationen zur kommunalen Wärmeversorgung vor, und auch die zukünftige Regulierungspraxis ist unsicher.

Insgesamt müssen die Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden, um eine fundierte Entscheidung über die Anwendung von KANU 2.0 zu treffen. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Analyse der Folgen und der Risikobewertung. Dabei berücksichtigen wir neben regulatorisch-wirtschaftlichen Aspekten insbesondere auch handelsrechtliche und steuerliche Implikationen, um alle relevanten Faktoren in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

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