Änderungen und Klarstellungen für die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach dem Referentenentwurf 2024 und neuester Rechtsprechung

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Mai 2024​


Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 werden voraussichtlich wesentliche Änderungen an der Steuerbefreiung von PV-Anlagen vorgenommen. Zukünftig soll die Grenze von 30kW (peak) für alle Gebäudearten (einschließlich Nebengebäude) gelten. Die Unterscheidung nach Gebäudearten soll zukünftig wegfallen. Die persönliche Grenze von 100kW (peak) bleibt allerdings bestehen. Zudem stellt der Referentenentwurf klar, dass es sich bei der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.


Ferner hat das FG Nürnberg entschieden, dass ein im Vorjahr gebildeter IAB gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist, wenn die PV-Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Finanzverwaltung wird hierauf in Zukunft besonders achten.


Aus dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ergeben sich im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) interessante Änderungen. Zwar handelt es sich dabei noch nicht um einen fertigen Gesetzentwurf. Allerdings lässt sich hieraus bereits gut ablesen, wo die Reise wohl hingehen wird.


§ 3 Nr. 72 EStG stellt bestimmte Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen steuerfrei. Unterschieden wird hierbei zwischen einer objektbezogenen Grenze und einer persönlichen Grenze von 100kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Bei der objektbezogenen Grenze wird unterschieden, ob es sich um ein Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden handelt oder um sog. sonstige Gebäude. Im ersten Fall gilt bislang ein Grenzwert von 30 kW (peak). Bei sonstigen Gebäuden gilt ein (multipler) Grenzwert von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.


Durch den vorliegenden Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 soll die Differenzierung zwischen den Gebäudearten aufgehoben werden.

Zukünftig sollen die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, steuerfrei sein, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Die persönliche Grenze von 100 kW (peak) soll aber bestehen bleiben. Damit werden zukünftig auch alle Nebengebäude aller Gebäudearten, nicht nur die von Einfamilienhäusern von der Regelung des § 3 Nr. 72 EStG umfasst.


Zudem wird im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 endgültig klargestellt, dass es sich bei der bisherigen Grenze von 100 kW (peak) auch tatsächlich um eine Freigrenze und eben nicht um einen Freibetrag handelt, wie ihn manche Länder gefordert hatten. Der Unterschied besteht darin, dass bei Überschreitung einer Freigrenze der gesamte Betrag (d.h. ab dem ersten Euro) versteuert werden muss, während bei einem Freibetrag erst der über den Freibetrag hinausgehende Betrag versteuert werden muss.


Da die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2024 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, können diese Änderungen – soweit eine Verkündung noch im Jahr 2024 erfolgt – noch für den Veranlagungszeitraum 2024 relevant werden.


Zudem gibt es interessante Neuerungen aus der aktuellen Rechtsprechung. Das Finanzgericht Nürnberg (FG Nürnberg, Beschl. v. 1.3.2024 – 5 V 1163/23) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein vor 2022 gewinnmindernd gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) auf eine ab 2022 erworbene steuerfreie PV-Anlage steuerneutral übertragen werden kann.


Laut Auffassung der Finanzverwaltung musste der in 2021 gebildete IAB rückgängig gemacht werden, da kein Gewinn ermittelt werden konnte (BMF-Schreiben vom 17.7.2023 – BStBl. I 2023, 1494 Rz. 19). Das FG Nürnberg entschied zwar ebenfalls, dass der in 2021 gebildete IAB gewinnerhöhend rückgängig zu machen ist, allerdings mit anderer Begründung: Nach dem FG Nürnberg sei die PV-Anlage gar nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden.


Offen bleibt, wie mit einer IAB-Bildung vor 2022 bei entsprechender Gewinnerzielungsabsicht umzugehen ist. Es ist daher zu erwarten, dass die Finanzverwaltung künftig verstärkt die Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagenbetreibern prüfen wird.

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