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veröffentlicht am 11. Juli 2023
Um in den Genuss der meist umfangreichen Steuereinspareffekte durch den Querverbund (Bäder/Versorger) zu kommen, ist nahezu immer die Errichtung eines fossilen BHKW erforderlich. Kommunen waren damit bislang gezwungen, die Bäder mit erdgasbasierten Anlagen zu versorgen und diese über viele Jahre zu betreiben. Da dies mit den Zielen einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Energieversorgung kollidiert, wird zunehmend die Ausgestaltung des steuerlichen Querverbunds diskutiert. So hat bspw. der VKU – unter Mitwirkung von Rödl & Partner – zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden ein Schreiben an das BMF versandt und hierbei alternative Möglichkeiten zur Darstellung eines steuerlichen Querverbundes begründet. Unter dem Begriff steuerlicher Querverbund versteht man die Zusammenfassung von nicht gleichartigen Tätigkeiten aufgrund einer engen wechselseitigen technischen Verflechtung von einigem Gewicht. Bisher konnte das Merkmal einer engen wechselseitigen technischen Verflechtung von einigem Gewicht durch ein BHKW erreicht werden. Nach unserer Auffassung, welche auch vom VKU geteilt wird, kann ein steuerlicher Querverbund auch mithilfe einer Wärmepumpe begründet werden. Eine Wärmepumpe funktioniert hierbei ähnlich wie ein BHKW nur mit „umgedrehten” Vorzeichen. Während bei Netzlastspitzen (hohe Nachfrage) das BHKW zur Entlastung des Stromnetzes zugeschaltet wurde, kann eine Wärmepumpe hingegen abgeschaltet werden. In Zeiten einer Überzeugung (viel PV- oder Windenergieproduktion) kann eine Wärmepumpe zur Netzstabilisierung angeschaltet werden, während ein BHKW ausgeschaltet wird. Das Schwimmbecken fungiert in diesen Fällen, unabhängig davon, ob mittels BHKW oder durch eine Wärmepumpe beheizt, als Wärmepufferspeicher. Dass ein steuerlicher Querverbund mit einem Bad dem Grunde nach auch mittels Wärmepumpe begründet werden kann, hat das BMF im Rahmen einer kleinen Anfrage (siehe Bundesdrucksache 19/30291) – an welcher wir ebenfalls mitwirken durften – anerkannt. Aktuell besteht jedoch zwischen den obersten Finanzbehörden und dem BMF noch ein Dissens darüber, wie dies im konkreten Fall aussehen soll. Während die obersten Finanzbehörden der Länder eher eine Gesetzeserweiterung präferieren, tendiert das BMF wohl dazu, dies über ein Verwaltungsschreiben zu ermöglichen. Wir haben bereits einige Mandanten bei Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit dem steuerlichen Querverbund mittels Wärmepumpe begleiten dürfen. Auch wenn diese Anträge bisher noch unbeantwortet sind, dienen Sie doch dazu, der Finanzverwaltung die Dringlichkeit einer Entscheidung aufzuzeigen. Nach unseren Erfahrungen führt eine vermehrte Anzahl von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in diesem Kontext dazu, dass sich die Finanzverwaltung frühzeitig hierzu positionieren muss und hier eine entsprechende bundeseinheitliche Regelung aufstellt. Insofern würden wir uns freuen, wenn noch weitere Stadtwerke und Bäder sich in entsprechender Form an die Finanzverwaltung wenden.
Marcel Reinke
Rechtsanwalt, Steuerberater
Associate Partner
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