Marktelement in der Fernwärme gerät durch Preisbremse in den Fokus

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veröffentlicht am 08. März 2023

 

Durch die Dezember-Soforthilfe war u. a. ein Rückgang des Fernwärmepreisindexes des Statistischen Bundesamtes zu beobachten, den einige Versorger zur Anpassung der Wärmepreise in ihren Preisgleitklauseln nutzen. Dies kann bei der nächsten Preisanpassung eine dämpfende Wirkung auf die Fernwärmepreise haben. Fernwärmeversorger sollten beobachten, wie sich die Indizes in Anbetracht der weiteren staatlichen Maßnahmen entwickeln und ggf. die Möglichkeit eines Indexwechsels prüfen.


Im Dezember 2022 war ein starker Rückgang des Fernwärmepreisindexes CC13-0455 zu beobachten. Die Grafik zeigt einen starken Einbruch von 138,9 im November 2022 auf 83,8 im Dezember 2022. Auch der Wärmepreisindex CC13-77 ist in diesem Zeitraum leicht gesunken.

 

 

Nach Informationen des Statistischen Bundesamtes sind diese deutlichen Indexeinbrüche auf die „Dezember-Soforthilfe“ zurückzuführen. Aufgrund der Maßnahme aus dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung entfiel für einen Teil der Haushalte die monatliche Abschlagszahlung für Erdgas und Fernwärme. Der Grund, weshalb der Rückgang im Fall des Wärmepreisindexes deutlich geringer ausfiel, liegt insbesondere darin, dass dieser Index neben der Fernwärme noch weitere Heizsysteme berücksichtigt.

 

Beide Indizes werden von Versorgern häufig als Marktelement in den Preisgleitformeln zur Ermittlung des Fernwärmepreises herangezogen. So wird von den Versorgern der Anforderung Rechnung getragen, dass Preisgleitformeln gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV „auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen“ müssen.

 

Sobald durch die Versorger in der Zukunft eine Anpassung der Fernwärmepreise auf Grundlage der Indexwerte von Dezember 2022 erfolgt, fließt die staatliche Maßnahme in die Preisberechnung mit ein und wirkt sich dämpfend auf die zukünftigen Fernwärmepreise aus. In den berechneten Preis fließt somit die Entwicklung der tatsächlichen Preise rein aus Endkundensicht ein, im aktuellen Fall also die um die Dezember-Soforthilfe verringerten Endkundenpreise. Damit bilden die Indizes zwar die Energiekostenbelastung der Letztverbraucher, nicht aber die Preisstellung der Versorger und damit nicht die tatsächliche Preisentwicklung ab.

 

Abzuwarten bleibt, wie sich weitere staatliche Maßnahmen, etwa die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse, auf den weiteren Indexverlauf auswirken werden. Wie die Grafik veranschaulicht, konnte der Wärmepreisindex im Januar 2023 wieder einen leichten Anstieg von ca. 5 % gegenüber dem Wert von November 2022 verzeichnen. Der Fernwärmeindex ist hingegen lediglich auf sein Ausgangsniveau von November 2022 zurückgekehrt. Zu beachten ist, dass die zukünftig berechneten Fernwärmepreise durch das Marktelement also geringer ausfallen, als dies ohne die staatlichen Maßnahmen der Fall wäre. Insbesondere führt der staatlich fixierte Höchstpreis dazu, dass Erhöhungen und Senkungen der Brennstoffkosten oberhalb der Höchstpreisgrenze in den betroffenen Indizes nicht abgebildet werden. Viele Versorger hatten jedoch aufgrund der Marktentwicklung damit gerechnet, dass die für das Marktelement verwendeten Indizes und damit auch die Fernwärmepreise entsprechend steigen werden.

 

Fernwärmeversorger sollten daher über die kommenden Monate beobachten, welche Entwicklung die angesprochenen Indizes vollziehen. Sofern Versorger bisher den Fernwärmepreisindex u. A. (C13-0455) als Marktelement nutzen, sollte insbesondere geprüft werden, ob ein Umstieg auf den allgemeineren Wärmepreisindex (C13-77) möglich und sinnvoll ist. Neben dem stabileren Indexverlauf spricht noch ein grundsätzlicher Punkt für eine solche Umstellung: In der Preisgleitformel soll gem. § 24 AVB Fernwärme V auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigt werden, damit sich die Gestaltung der Fernwärmepreise „nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann“ (BGH, Urteile vom 13. Juli 2011, Az. VIII ZR 339/10, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 06. Juli 2011, Az. VIII ZR 37/10, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 06. April 2011, Az. VIII ZR 273/09, juris Rn. 23 ff.). Als Wärmemarkt im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV wird jener Markt verstanden, auf dem die Wärmekunden ihre Wärme anstatt der bestehenden Fernwärmeversorgung alternativ beziehen könnten. Infolgedessen umfasst dieser Markt sowohl sämtliche Heizsysteme (Gas-, Öl-, Holzheizungen, Wärmepumpen usw.), mit denen der Abnehmer seine Wärme selbst erzeugen könnte, als auch andere Fernwärmeversorger und Contractoren. Es wird daher diskutiert, ob mit der Nutzung des Fernwärmepreisindexes (C13-0455) eine ausreichende Abbildung des Wärmemarktes in der Preisgleitformel gewährleistet ist.

 

Zusätzlich können zukünftig auch Indizes für Kostenelemente, insbesondere für Erdgas- und Stromkostenelemente, durch die Energiepreisbremsen beeinflusst werden, ohne dass diese Auswirkungen mit der Veränderung der tatsächlichen Erdgas- und Stromkosten des Fernwärmeversorgers korrespondieren. Entsprechende Preisgleitklauseln könnten dann mangels einer hinreichenden Kostenorientierung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam werden.

 

Betriebswirtschaftliche Nachteile lassen sich je nach vertraglicher Regelung mit dem Endkunden bei vorliegenden Gründen durch Anpassung der Preisgleitklausel oder eine außerordentliche Anpassung der Preise außerhalb des Preisgleitklausel-Mechanismus vermeiden.

 

Gerne prüfen wir Ihre Preisgleitformeln und unterstützen Sie bei der Anpassung Ihrer Indizes und Preisgleitklauseln.

 

Quellen:

 

Inflationsrate im Jahr 2022 bei +7,9 % - Statistisches Bundesamt (destatis.de)

 

Informationen zu den Maßnahmen der Entlastungspakete und deren Wirksamkeit auf die Verbraucherpreisindizes - Statistisches Bundesamt (destatis.de)

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