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veröffentlicht am 9. November 2021
Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines nationalen CO2-Preises, soll nun besonders betroffenen Unternehmen eine weitere Entlastungsmöglichkeit eingeräumt werden. Die Voraussetzungen lassen sich einem kürzlich veröffentlichten Verordnungsentwurf des Bundesumweltministeriums entnehmen.
Der Antrag kann jeweils für einen Zweijahreszeitraum bei der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gestellt werden. Es ist vorgegeben, dass jeweils die Kalenderjahre 2021 und 2022, 2023 und 2024 sowie 2025 und 2026 einen solchen Zweijahreszeitraum darstellen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entlastungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Antragsstellung ist nachzuweisen, dass die Einführung des Brennstoffemissionshandels für das jeweilige Unternehmen eine unvermeidbare unzumutbare Härte darstellt, wobei andere finanzielle Risiken der Teilnahme am Wirtschaftsleben keine Berücksichtigung finden dürfen. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Brennstoffkosten eines Unternehmens mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten an der Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent beträgt. Dabei sind die Antragsvoraussetzungen wie bei der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbaren Energien Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Rödl & Partner berät stromkosten- und emissionsintensive Unternehmen bei der Vorbereitung auf Entlastungsanträge und erstellt entsprechende Wirtschaftsprüferbestätigungen. Bei weiteren Fragen zur BEHG-Härtefallverordnung stehen wir gerne beratend zur Verfügung.
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Lukas Kostrach
Rechtsanwalt
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