Änderungen für ertragsteuerliche Organschaften aufgrund des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetzes (Entwurf des Bundeskabinetts)

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 25. Mai 2021

 

Der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 24.3.2021 zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts („Kö-­MoG”) hat für Energieversorgungsunternehmen, die als ertragsteuerliche Organschaften geführt werden, wichtige Folgen.

 

Betroffen sind Mehr- oder Minderabführungen von Organgesellschaften an deren Organträger

„Mehr- bzw. Minderabführungen” sind Differenzen zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung an den Organträger und dem maßgebenden steuerlichen Bilanzgewinn der Organgesellschaft (Organtochter).

  • Ist der abgeführte Gewinn laut Handelsbilanz höher als das steuerliche Ergebnis, liegt eine Mehrabführung vor,
  • ist der abgeführte Gewinn geringer als der Steuerbilanzgewinn ist eine Minderabführung gegeben.

Für die Einstufung ist folglich von der Handelsbilanz auszugehen. Denn die Organgesellschaft ist durch den Ergebnisabführungsvertrag („EAV”) verpflichtet, ihren gesamten Handelsbilanzgewinn abzuführen, unabhängig davon, wie hoch das steuerliche Ergebnis ausfällt, das dem Organträger zuzurechnen ist.
Sinn und Zweck der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen ist die Erfüllung der steuerrechtlichen Vorgabe, dass eine Einmalbesteuerung aller organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen ist.


Nicht nur die laufende Besteuerung ist maßgeblich, sondern auch ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Organbeteiligung ist einzubeziehen.

 

Ursachen von Mehr- oder Minderabführungen

Die Ursachen für solche Differenzen zwischen dem Ergebnis der Handelsbilanz bzw. dem der Steuerbilanz sind sehr vielfältig. Insbesondere folgende Sachverhalte sind wichtig:

  • zulässige Bildung oder Auflösung einer Gewinnrücklage durch die Organgesellschaft,
  • Bewertungsdifferenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz,
  • Aktivierung zusätzlicher Anschaffungskosten/Herstellungskosten in der Steuerbilanz,
  • unterschiedliche Abschreibungszeiträume für ein Wirtschaftsgut in der Handels- bzw. Steuerbilanz,
  • Nichtberücksichtigung von Passivposten, wie bestimmte Rückstellungen, in der Steuerbilanz,
  • Ausgleich eines vororganschaftlichen handelsbilanziellen Verlustvortrags der Organgesellschaft.


Neufassung des § 14 Abs. 4 KStG

 Wie bisher auch sollen Minder- oder Mehrabführungen insb. dann vorliegen, wenn der an den Organträger abgeführte handelsbilanzielle Gewinn vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung seit in Kraft treten der Organschaft („organschaftliche Zeit”) verursacht ist. Organschaftliche Minder- und Mehrabführungen sollen dabei als in dem Zeitpunkt erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

Künftig sollen organschaftliche Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 Kö-MoG als Einlage des Organträgers (Organmutter) in die Organgesellschaft (Organtochter) und Mehrabführungen der Organgesellschaft als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gelten. Damit mindern bzw. erhöhen sie unmittelbar den Beteiligungsansatz in der Steuerbilanz des Organträgers.


Während organschaftliche Ausgleichsposten nur im Verhältnis der Beteiligungsquote zu bilden waren, sollen Minderabführungen in voller Höhe zu einer Einlage und Mehrabführungen in voller Höhe zu einer Einlagenrückgewähr führen.

 
Anpassungen der Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos

§ 27 Abs. 1 Satz 3 Kö-MoG sieht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto im Falle von organschaftlichen Mehrabführungen vor. Anders als in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen stellen in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen daher grundsätzlich nicht Beteiligungserträge dar.

Zudem wird § 27 Abs. 6 Satz 2 Kö-MoG regeln, dass organschaftliche Mehrabführungen das steuerliche Einlagekonto vorrangig vor anderen Leistungen mindern.
 

Erstmalige Anwendung

§ 14 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Kö-MoG sollen erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 erfolgen, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder- und Mehrabführungen auf das Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft abzustellen ist (§ 34 Abs. 6e Sätze 5 und 6 Kö-MoG).
 
Im Hinblick auf das Tax Compliance Management System eines jeden Unternehmens sind die entsprechenden Anpassungen korrekt und fristgerecht vorzunehmen.

 

 

Haben Sie noch offene Fragen zum Thema? Wir helfen Ihnen gerne weiter! 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns

LinkedIn Banner

Aus dem Newsletter

​​Stadtwerke Kompass
Ausgabe 10/2021

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Reiner Gay

Steuerberater, Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3664

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu