Herausforderungen für Aufsichtsratsmitglieder kommunaler Beteiligungsgesellschaften

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veröffentlicht am 2. Februar 2021
von Hans Fasen

 

Sowohl nach einer Kommunalwahl neu entsandte oder gewählte Aufsichtsratsmitglieder kommunaler Beteiligungsgesellschaften als auch etablierte Aufsichtsräte stehen vor immer größeren Herausforderungen.

 

Dies kann ebenso auf der erstmaligen Betrauung neu konstituierter Organmitglieder mit anspruchsvollen Aufgaben wie auf tagesaktuellen Entwicklungen und der Einführung neuer Regelwerke beruhen. Die Kenntnis der jeweiligen Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten ist für die einzelnen Mitglieder in beiden genannten Fällen von entscheidender Bedeutung. Nicht nur um die anfallenden Aufgaben in zufriedenstellender Art und Weise zu bewältigen, sondern vielmehr auch, um möglichen Haftungsrisiken vorzubeugen. Zur Einarbeitung neu entsandter oder gewählter wie auch zur kontinuierlichen Weiter- und Fortbildung von Aufsichtsratsmitgliedern bieten sich regelmäßige Schulungen an. Eine Vernachlässigung kann im Einzelfall ein böses Erwachen nach sich ziehen.

 

Kommunalwahlen und aktuelle Entwicklungen als Auslöser

Mit dem Ende einer Wahlperiode endet für viele Aufsichtsratsmitglieder in kommunalen Beteiligungsgesellschaften (bspw. Stadtwerken) auch deren Amtszeit. In der Bundesrepublik fanden im Jahr 2020 in Bayern (15.03.) und Nordrhein-Westfalen (13.09.) Kommunalwahlen statt, im Jahr 2021 stehen diese in Hessen (14.03.) und Niedersachsen (12.09.) an, sodass sich die Besetzungen der – sofern qua Gesetz oder Satzung vorgesehenen – Aufsichtsräte in diesen Bundesländern bereits geändert hat oder in diesem Jahr ändern wird. Auch die aktuell nach wie vor allgegenwärtige Covid-19-Pandemie erfordert einen vorausschauenden, gut eingebundenen und informierten Aufsichtsrat, um insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen kritisch im Blick zu behalten.

 

Schließlich wurden auch in der jüngeren Vergangenheit die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder in neuen „Regelwerken” konkretisiert. So wird die Voraussetzung, dass Aufsichtsratsmitglieder über gewisse Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Natur verfügen müssen, durch den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und den Public Corporate Governance Kodex (PCGK) mit neuem Leben gefüllt. Auch wenn diese Empfehlungen keinen Gesetzescharakter haben, zeichnet sich in den letzten Jahren gleichwohl ab, dass auch nicht börsennotierte Unternehmen diese Grundsätze als Auslegungshilfe für das korrekte Verhalten von Aufsichtsratsmitgliedern heranziehen. Vor diesem Hintergrund wird es für Mitglieder von Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften immer schwerer, ihren Pflichten nachzukommen.

 

Überblick über Rechte und Pflichten und Haftungsrisiko

Im Mittelpunkt der Rechte und Pflichten steht die Grundnorm des § 111 Abs. 1 AktG, wonach der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen hat. Obschon dies die grundlegendste Pflicht eines jeden Aufsichtsratsmitgliedes kurz und prägnant zusammenfasst, sollten sich Aufsichtsratsmitglieder davon nicht täuschen lassen. Vielmehr ergibt sich daraus ein weites Spektrum an Rechten und Pflichten und natürlich auch damit einhergehender Problemfelder, die für ein ungeschultes Mitglied schnell in einer Pflichtverletzung enden können.

 

Die Rechtsfolge einer solchen ist für den Fall eines daraus resultierenden Schadens für die Gesellschaft eindeutig: Die persönliche (gesamtschuldnerische) Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 93, 116 AktG). Diese gilt nicht nur für Mitglieder eines gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsrates einer AG, sondern über die Verweisungsnorm des § 52 GmbHG auch für den fakultativen (oder obligatorischen) Aufsichtsrat einer GmbH, welche für kommunale Beteiligungsgesellschaften die am häufigsten gewählte Rechtsform darstellt. Das Risiko einer gesamtschuldnerischen Haftung wird zwar durch kommunalrechtliche Regelungen der Länder oder die Möglichkeit des Abschlusses einer D&O-Versicherung abgemildert, gleichwohl können immaterielle Schäden für das Unternehmen – wie etwa ein Imageverlust – , aber auch materielle Schäden verbleiben, da sich ein genereller Haftungsausschluss für Aufsichtsratsmitglieder dem Grunde nach verbietet.

Die Befassung mit den bestehenden Rechten und Pflichten ist vor diesem Hintergrund also von essenzieller Bedeutung, da von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren auch immer höhere Anforderungen an die Pflichtenerfüllung gestellt werden. Die Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats funktioniert nicht „mal nebenbei”. Kenntnisse der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, der Branchensituation, der Organisation und Führungsstruktur sowie der finanziellen Situation und Leistungskraft der kommunalen Beteiligungsgesellschaft sind Voraussetzung für die ordnungsgemäße Mandatsausübung.

 

Die regelkonforme Wahrnehmung der Rechte und Pflichten wird ohne eine entsprechende Vorbereitung der Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Aufgaben kaum abzubilden sein. Gleichzeitig ist es für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft auch von entscheidender Bedeutung, dass die Aufsichtsratsmitglieder über ihre Rechte und Pflichten und ihre zukünftigen Aufgaben aufgeklärt werden. Anderenfalls können Haftungsrisiken für die Gesellschaft, die Aufsichtsratsmitglieder und die entsendende Kommune entstehen.

 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder in den letzten Jahren nochmals erhöht haben. Mitglieder von Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften sehen sich aufgrund der komplexen Regelungssystematik kommunal- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, deren Verständnis durch die Empfehlungen der Kodizes zur verantwortungsvollen Unternehmensführung (DCGK, PCGK) noch erschwert wird, der aktuellen Covid-19-Pandemie und gesteigerter Anforderungen der Rechtsprechung mit Aufgaben konfrontiert, die ohne eine entsprechende Vorbereitung nur schwer rechtssicher auszuüben sind. Gezielte Schulungen sind dabei ein probates Mittel, um diesen Herausforderungen zu begegnen und Aufsichtsräte fit für die Herausforderungen des Mandats zu machen.

Bei der Schulung ihrer Aufsichtsratsmitglieder unterstützen wir Sie gerne. Auf Anfrage lassen wir Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot zukommen.


Sprechen Sie uns gerne an!

 

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