Aufsichtsratsvergütung unterliegt nach Auffassung des EuGH nicht der Umsatzsteuer

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Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung ist die Aufsichtsratsvergütung grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Sofern es die Höhe der Vergütung zuließ besteht die Möglichkeit sich auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zu beziehen. Dies ist jedoch nach Aussage des EuGH entbehrlich, da die Aufsichtsratvergütung per sé nicht umsatzsteuerbar ist.

 

Die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wird hierzulande in der Regel der Umsatzsteuer unterworfen, sofern das Mitglied aufgrund der Höhe der ihm zufließenden Vergütung nicht von der sogenannten Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch macht.

 

Soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates es unterlassen haben eine gegebenenfalls mögliche Umsatzsteuerbefreiung durch Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung unterlag die jeweilige Vergütung zwingend der Umsatzsteuer. Diese Mitteilungsverpflichtung wurde gerade bei Aufsichtsratsmitgliedern von kommunalen Gesellschaften häufig vergessen und teilweise als überbordende Bürokratie verstanden.

 

Mit Urteil vom 13.06.2019 (Az. C 420/18) hat der EuGH in einem aus den Niederlanden stammenden Fall sich mit der Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Aufsichtsratsvergütung befasst und eine entsprechende Umsatzsteuerbarkeit dieser Vergütung verneint. Er hat die Selbstständigkeit eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Stiftung verneint. Das Aufsichtsratsmitglied werde weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung oder Verantwortung tätig. Es sei dem Aufsichtsrat als solchem untergeordnet. Das einzelne Mitglied trage kein wirtschaftliches Risiko seiner Tätigkeit. Da die individuellen Befugnisse der Mitglieder des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft schon gesetzlich ähnlich begrenzt sind, dürfte die Entscheidung des EuGH folglich auch die Besteuerung deutscher Aufsichtsräte hin zur Nichtsteuerbarkeit verändern.

 

Noch hat sich das BMF zu dem vorgenannten EuGH Urteil nicht geäußert. Wir würden jedoch in entsprechenden Fällen, in denen es Unterlassen wurde eine Mitteilung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung abzugeben, empfehlen sich im Hinblick auf die Abführung der Umsatzsteuer auf die EuGH Entscheidung zu berufen.

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