Eilrechtsschutz im Umweltrecht

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Das Verwaltungsgericht (VG) Halle hat mit Beschluss vom 11. Mai 2016 (Aktenzeichen: 2 B 142/16 HAL) die sofortige Vollziehung eines Zulassungsbescheides nach § 8 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung einer Klärschlammtrocknungs- anlage nach § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

Den gegen den Zulassungsbescheid erhobenen Anfechtungsklagen misst das VG Halle keine offensichtlichen Erfolgsaussichten bei, sondern entscheidet, dass diese offen seien und eine reine Interessenabwägung zu erfolgen habe. Das Gericht – und wie sonst üblich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde – trifft alleine auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtsalge eine eigene Ermessensentscheidung. Insbesondere die Frage, ob für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung der Klärschlammtrocknungsanlage nach § 8 a BImSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und ob die Beigeladenen sich hierauf berufen können sei im Verfahren des Eilrechtsschutzes nicht zu prüfen.
  
Weder bejaht das Gericht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Genehmigung noch das allgemeine Interesse an einer geordneten Klärschlammentsorgung und die mit dem Bau der Anlage verbundenen positiven Arbeitsplatzeffekte.
 
Alleine die Tatsache, dass bei einer verzögerten Errichtung der geplanten Klärschlammtrocknungsanlage erhebliche wirtschaftlichen Einbußen des Anlagenbetreibers entstehen begründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung und somit das Vollzugsinteresse. Das finanzielle Risiko, dass getätigte Investitionen verloren gingen, trage alleine die Anlagenbetreiberin, Dies habe sich schließlich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung für die vorzeitigen Maßnahmen de Anlage (Einrichtung der Baustelle einschließlich der Errichtung einer Baustraße, Bodenaushub, Errichtung der Fundamente und Rohbau, Stahl- und Betonbau) verursachten Schäden zu ersetzen, falls das Vorhaben nicht genehmigt werde. Bemerkenswert, dass das Gericht entscheidet, dass reversible Folgen durch diese Baumaßnahmen nicht drohen.
 

Die Entscheidung des VG Halle ist noch nicht rechtskräftig.

 

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