GeschGehG tritt in Kraft – erhebliche Auswirkungen auf Energieversorger!

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In Kürze tritt das vom Bundestag am 21. März 2019 beschlossene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Das Gesetz wird erhebliche Auswirkungen auf Energieversorger haben, die regelmäßig über eine Vielzahl von Geschäftsgeheimnissen (z.B. Daten zur Investitionsermittlung, Kostenkalkulationen, Prozessbeschreibungen, Absatzmengen, Kosten- und Deckungsbeiträge) verfügen, die es nach der neuen Rechtslage zu sichern gilt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage muss das Geschäftsgeheimnis nämlich jetzt Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Wurden solche Maßnahmen – wie wohl in vielen Fällen – nicht ergriffen, liegt kein Geschäftsgeheimnis vor.

 

Der Energieversorger kann sich nicht auf den gesetzlichen Schutz solcher Informationen berufen mit der Folge, dass weder Beseitigungs- noch Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche bestehen, wenn es durch Dritte zu einer Veröffentlichung der Informationen kommt. Dass sich auch Energieversorger, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können, hat der BGH erst kürzlich wieder bestätigt (EnVR 1/18).

 

Erhebliche Auswirkungen kann das neue GeschGehG insbesondere auf Konzessionsvergabeverfahren haben. Dort kann im Rahmen der Konzessionsentscheidung das Akteneinsichtsrecht des unterlegenen Bieters nur dann von der Kommune verweigert werden, wenn Geschäftsgeheimnisse vorliegen (§ 47 Abs. 3 EnWG). Dies kann nach neuer Rechtslage aber nur noch dann angenommen werden, wenn für diese Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden, andernfalls müssen die Informationen im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden.

 

Was ist zu tun? Energieversorger müssen (1) den Status quo ihrer Geschäftsgeheimnisse ermitteln, (2) die erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen prüfen und umsetzen sowie (3) die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen regelmäßig auf deren Angemessenheit prüfen. 

 

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