Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung – Neue Vorgaben für die Errichtung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge

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Autoren: Daniel Richard und André Rosner

 

Am 15. Februar 2019 stimmte der Bundesrat einem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zu, wonach die Errichtung von Ladeinfrastruktur künftig einer Mitteilung an den Netzbetreiber bedarf. Sollte eine Ladeeinrichtung dabei eine Leistung von 12 kVA oder mehr aufweisen, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung des Netzbetreibers.

 

Am 15. Februar 2019 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Diese sieht vor, dass sowohl in Netzanschlussverträgen als auch im Rahmen der Netzanschlussnutzung eine verbindliche Mitteilungspflicht von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zu regeln ist. Bisher war dies häufig allein den technischen Anschlussbedingungen eines Netzbetreibers überlassen und stand damit im Ermessen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers. Künftig sind alle Ladepunkte für Elektrofahrzeuge vor deren Inbetriebnahme gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber meldepflichtig. Soweit eine Ladesäule dabei eine Leistung von 12 kVA oder mehr aufweist, bedarf es darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers. Hierdurch soll dem jeweiligen Netzbetreiber ermöglicht werden, eine Prüfung dahingehend durchzuführen, ob hinreichende Netzkapazitäten vorhanden sind und ob der Ausbau des Netzes erforderlich ist. In jedem Fall ist der Verteilnetzbetreiber verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber der Inbetriebnahme des Ladepunktes nicht zu, so hat er dies zu begründen, muss mögliche eigene Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen des Anschlussnehmers bzw. -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darlegen.


Die Änderungen werden von einigen Branchenverbänden zum Teil kritisch beurteilt, da die Genehmigungspflicht der Verteilnetzbetreiber deren Ausbauverpflichtung unterlaufe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Anschlusspflicht des Netzbetreibers grundsätzlich weiter fortbesteht. Soweit die Netzbetreiber nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass nicht ausreichend Netzkapazitäten vorhanden sind, sind Netzbetreiber grundsätzlich auch zum entsprechenden Ausbau und Verstärkung des Verteilnetzes verpflichtet.


Sicherlich besteht hier die Möglichkeit der Verlangsamung des Ausbaus der benötigten Ladeinfrastruktur für den Wechsel zur Elektromobilität. Die Netzbetreiber haben damit auch ein gewisses Entscheidungsmonopol, ob und wie zügig die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge errichtet wird. Andererseits erscheint diese Regelung angesichts des Umfangs der potenziellen Leistungsinanspruchnahme der bestehenden Netzinfrastruktur im Interesse der Allgemeinheit, sodass es als durchaus sachgerecht ist, die Errichtung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge von der vorherigen Prüfung sowie ggf. einer etwaigen Zustimmung durch den Netzbetreiber abhängig zu machen.


Für weitergehende Fragen und für die Anpassung von bestehenden Anschluss- und Netzanschlussnutzungsverträgen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 


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