Beteiligung an einem Solarpark / Windpark : Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug

PrintMailRate-it

​Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 09. Oktober 2014 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen dem Steuerpflichtigen nur zusteht, wenn er selbst Strom gegen Entgelt liefert. Bei einer Beteiligung des Steuerpflichtigen an einem Solarpark in Form einer Personengesellschaft ist die Lieferung gegen Entgelt von einem Gesellschafterbeitrag abzugrenzen.

 

Unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einem Solarpark zu einer Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG führt und damit zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage und den dadurch angefallenen Kosten berechtigt, war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand zahlreicher Diskussionen.
  
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 09. Oktober 2014 (6 K 1704/12) über die Unternehmereigenschaft eines Klägers entschieden, der einzelne Parzellen eines Solarparks erworben hatte und gleichzeitig als Kommanditist einer GmbH & Co. KG beitrat. Diese GmbH & Co. KG wurde für die Dauer des Betriebs des Solarparks gegründet. Ihr Zweck

besteht grundsätzlich darin, die Infrastruktur für den Betrieb des

Solarparks in einem betriebsbereiten Zustand zu halten und ein Erlöspooling zwischen den Kommanditisten sicher zu stellen. Der bestehende Einspeisevertrag lautete auf die GmbH & Co. KG. Zudem war der vom Kläger an die Gesellschaft gelieferte Strom nicht anhand eines Zählers messbar.
  
Das FG Rheinland-Pfalz folgte in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes. Der Kläger führt keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG aus und ist daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage und den damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten berechtigt. Die Stromlieferung an die Gesellschaft stellt vielmehr einen Gesellschafterbeitrag dar.
 
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Unternehmerstellung des Gesellschafters nicht mit der Unternehmerstellung der Gesellschaft einher geht. Im Umsatzsteuerrecht gilt das sogenannte Trennungsprinzip, welches besagt, dass der Gesellschafter nur aufgrund seiner eigenen Tätigkeit Unternehmer sein kann (BFH v. 16.05.2002 – V R 4/01, DStRE 2002, 1253). Der bloße Erwerb oder das bloße Halten von Beteiligungen begründet insofern keine Unternehmereigenschaft. Vielmehr müssen vom Gesellschafter selbst entgeltliche Leistungen selbstständig und nachhaltig erbracht werden oder solche zumindest beabsichtigt werden. Es kann sich dabei auch um Leistungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handeln. Ein derartiger Leistungsaustausch liegt aber nur dann vor, wenn die vom Gesellschafter erbrachten Leistungen auf einer konkreten, auf den Austausch von Leistung und Entgelt gerichteten Leistungsbeziehung beruhen und der leistende Gesellschafter seine Leistung um der Gegenleistung Willen erbringt. Der damit erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich bei einer durch den Gesellschafter erbrachten Leistung nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Die Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn stellt kein Entgelt dar.
  
Für die umsatzsteuerliche Einordnung ist daher die Abgrenzung der „Leistung gegen Entgelt” von dem Gesellschafterbeitrag entscheidend. Von einem Gesellschafterbeitrag ist auszugehen, wenn die erbrachte Leistung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten ist. Eine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn die Leistung gegen Sonderentgelt erbracht wird und damit auf einem Leistungsaustausch beruht.
 
Diesen Grundsätzen folgend hat das FG Rheinland-Pfalz zutreffend in der Stromlieferung des Gesellschafters an die Gesellschaft einen Gesellschafterbeitrag gesehen. Für eine Lieferung gegen Entgelt fehlt es an einer konkret messbaren Leistung. Es ist nicht messbar, wie viel Strom der Kläger liefert. Das Entgelt wird im vorliegenden Streitfall nach der vom gesamten Solarfeld gelieferten Strommenge bemessen. Der Kläger erhält davon einen Anteil in Höhe von 2,61 Prozent, was seinem Mitunternehmeranteil an der technischen Infrastruktur entspricht. Dadurch hat er kein Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage und den damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Im Gegenzug dazu unterliegen auch die von der GmbH & Co. KG an ihn ausgeschütteten Umsätze nicht der Umsatzsteuer.
 

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Manuel Maul

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3563

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu