Regulatorische Risiken erhöhen sich substanziell

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​​veröffentlicht am 28. Januar 2020

Dieser Artikel erschien erstmals in der Januar Ausgabe der ZfK sowie auf www.zfk.de

 

Netze Neue Festlegungen der Bundesnetzagentur führen dazu, dass Dienstleistungskosten und die Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Strom- und Gasnetzbetreibern transparenter dokumentiert werden müssen

 

Die Beschlusskammern 8 und 9 der Bundesnetzagentur (BNetzA) haben die endgültigen Festlegungen für Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern veröffentlicht (BK9-613-1-613-5 sowie BK8-19-00002_A bis BK8-19-00006_A). Damit verbunden sind erhebliche Anpassungsprozesse, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu beachten sind.


Die Vorgaben sind verbindlich für Bilanzstichtage ab dem 30. September 2020 anzuwenden. Zunächst werden alle Unternehmen in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuständigkeit der BNetzA zur Umsetzung verpflichtet. Jedoch ist wohl davon auszugehen, dass die Landesregulierungsbehörden die Festlegungen soweit übernehmen werden. Welche Konsequenzen folgen aus den vorgenannten Beschlüssen zu § 6b Abs. 6 EnWG für Netzbetreiber- und Netzpachtmodelle?

 

Regulatorische Risiken

Pacht- und Dienstleistungsmodelle für regulierte Stromund Gasnetze können mit erheblichen regulatorischen Risiken verbunden sein. Wenn die Dienstleistungsentgelte nicht als marktgerecht betrachtet werden, können sie gekürzt werden. Wenn die beim Netzbetreiber vereinnahmten Baukostenzuschüsse (BKZ) und (Haus-)Anschlusskostenbeiträge (HAK) sowohl beim Pächter als auch beim Verpächter bilanziert werden, wurde regelmäßig das zugehörige Abzugskapital bei der Kostenprüfung doppelt berücksichtigt. Wenn diesem Abzugskapital beim Pächter kein entsprechendes Anlagevermögen in der Bilanz gegenübersteht, kann es zusätzlich zu negativem Eigenkapital beim Pächter führen, was wiederum zu einer weiteren Reduktion des Ausgangsniveaus und damit der Erlösobergrenze führt.


Im Bereich der OPEX-Kosten besteht das regulatorische Risiko im Wesentlichen in Bezug auf eine Kürzung der Dienstleistungsentgelte. Mit den Festlegungen der BNetzA zu § 6b Abs. 6 EnWG ist durch die Anforderung der Tätigkeitsabschlüsse bei Dienstleistern in vertikal integrierten EVU-Verbünden mehr Transparenz in Bezug auf die Kostenstrukturen dieser Dienstleister gegeben. Dies könnte substanziell das Risiko von Kürzungen bei den Dienstleistungsentgelten von vertikal integrierten Unternehmen erhöhen. Zahlreiche Netzbetreiber haben zur Vermeidung von OPEX-Kürzungen dieser Dienstleistungsentgelte Personal vom Dienstleister (häufig der Konzernmutter) auf die Netzbetreibergesellschaft übergehen lassen.


Um diese regulatorischen CAPEX-Risiken zu reduzieren, wurden zwischen Verpächter und Pächter in einigen Fällen Contractual Trust Arrangements (CTA), etwa Schuldbeitritte, Treuhandlösungen oder Abtretungsvereinbarungen, geschlossen. Diese führten im Ergebnis dazu, dass die BKZ/HAK vom Pächter direkt zum Verpächter übertragen wurden, ohne dass diese beim Pächter bilanziert wurden. Da diese Sachverhalte im Jahresabschluss nicht erkennbar waren, wurden diese meist von der Regulierungsbehörde auch nicht in der Kostenprüfung berücksichtigt, sodass die zugehörigen regulatorischen Risiken minimiert werden konnten. Aufgrund des fehlenden Abzugskapitals und der fehlenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) beim Pächter ist bei diesen Unternehmen meist auch kein negatives Eigenkapital aufgetreten.

 

Transparenz für den Regulierer

Die BNetzA hat die endgültigen Festlegungen zu den Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern veröffentlicht. Darin sind auch zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation von Schuldbeitritten und Schuldübernahmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung und Gasverteilung sowie Elektrizitätsübertragung und Gasfernleitung enthalten. Wenn diese Festlegungen unverändert wirksam bleiben, werden die Dienstleistungsbeziehungen sowie Schuldbeitritte für die BNetzA oder die Landesregulierungsbehörden transparent. Wenn weiterhin die Dienstleistungen im Konzern erbracht und die BKZ/HAK nicht beim Pächter bilanziert werden, besteht das Risiko, dass die Regulierungsbehörden die Dienstleistungsentgelte kürzen, BKZ/HAK doppelt berücksichtigen und negatives Eigenkapital beim Pächter wirksam wird.


Obergerichtlich bestätigt

Diese Praxis der Regulierungsbehörden wurde in Bezug auf die doppelte Berücksichtigung von Abzugskapital auch obergerichtlich durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Kart 82/15 (V)) bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass – solange keine anderweitige höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist – diese Kürzungen von den Regulierungsbehörden weiterhin umgesetzt werden. Netzbetreiber in Pacht- und Dienstleistungsmodellen sollten hier Optimierungspotenziale prüfen und die Pacht- und Dienstleistungsbeziehungen im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen kritisch hinterfragen.

 

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