Novellierung des Strom- und Energiesteuerrechts steht bevor

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Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 04. Januar 2016 den Entwurf der Verordnung zur Umsetzung der EnSTransV sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet. 
  • Umfangreiche Anzeige- und Erklärungspflichten für Anlagenbetreiber


Die geplante EnSTransV regelt insbesondere Anzeige- und Erklärungspflichten bezüglich strom- und energiesteuerrechtlicher Entlastungs- und Befreiungstatbestände. Zukünftig müssen daher betroffene Unternehmen umfangreiche Angaben zu beanspruchten Privilegierungstatbeständen machen. Die Neuregelungen sollen ab dem 1. Juli 2016 gelten, wobei für das Kalenderjahr 2016 nur die ab dem 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des ab dem 1. Juli 2016 entnommenen Stroms anzuzeigen und zu erklären sind, falls eine Befreiungskonstellation nicht vorliegt.
  

Der Referentenentwurf enthält zudem eine Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
  • Vereinfachungen und Klarstellungen bezüglich Regelungen im Strom- und Energiesteuerrecht
      

Zukünftig soll nach Vorstellung des Verordnungsgebers von Antragstellern erzeugter oder bezogener Strom auch dann als für betriebliche Zwecke – etwa i.S.d. § 9b StromStG – entnommen gelten, wenn der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird. Dies soll jedoch nur für den Fall gelten, dass das Unternehmen damit nur zeitweise auf dem Betriebsgelände eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann, solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.
  

In der Verordnung soll nunmehr zudem klargestellt werden, dass eine „zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung” im Sinne des § 12b Abs. 2 StromStV insbesondere dann vorliegt, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach §§ 35, 36 EEG fernsteuerbar sind. Dies stellt letztlich die Fortführung der bereits vergangenes Jahr im Wege eines BMF-Schreibens erklärten Auffassung des BMF dar.
  • Einschränkungen bei Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
       

Neben Vereinfachungen und Klarstellungen enthält der Verordnungsentwurf jedoch auch eine Einschränkung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG. Zukünftig sollen insbesondere vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG, die neben der Funktion Erzeugung und Vertrieb auch die Funktion Übertragung und Verteilung wahrnehmen, als verschiedene Personen, gelten. Durch die Fiktion, dass verschiedene Personen vorliegen, kommt es im Ergebnis zu einem Wegfall der Stromsteuerbefreiung (vgl. § 12b Abs. 4 StromStV).
 
Außerdem soll aus Gründen der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung der räumliche Zusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wie folgt konkretisiert werden: 
 
„Der räumliche Zusammenhang umfasst das Gebäude oder das Grundstück, in oder auf dem sich die Stromerzeugungseinheit befindet, unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet geographisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden.”
  
Diese Regelung bedeutet ebenfalls eine Einschränkung des Befreiungstatbestandes, da nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes aus dem Jahre 2004 in Einzelfällen auch ein Umkreis von ca. 5 km als räumlicher Zusammenhang gewertet werden konnte.
  
Nach den derzeitigen Planungen sollen die Verordnungen noch in der ersten Jahreshälfte 2016 in Kraft treten.
  
Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den geplanten Neuregelungen der EnSTransV und den Änderungen der Energie- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vertraut machen und die relevanten Prozesse und Vermarktungsmodelle innerhalb des Unternehmens analysieren und ggf. anpassen.
  
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, inwieweit Sie von den geplanten Änderungen betroffen sind. Insbesondere kann die Einführung eines Compliance-Systems sinnvoll sein, um die gestiegenen Anforderungen im jeweiligen Einzelfall zu erfüllen. Hierbei beraten wir Sie ebenfalls gerne.

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Lukas Kostrach

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