Entwurf des überarbeiteten Standards zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7)

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Veröffentlicht am 27. September 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

​​​​​​​​​​Der Fachausschuss Unternehmensberichtserstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) hat am 17. Juni 2024 den Entwurf einer Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS FAB 7)“ verabschiedet. Der neu gefasste Standard gilt für die Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Entwurf können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. 
 


Die Vorgängerfassung war der IDW RS HFA 7 n.F., welcher zuletzt im Jahr 2018 aktualisiert worden war. Anlass der Überarbeitung waren vor allem die in Kraft getretenen Gesetze zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), um deren Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung abzubilden. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen vorgenommen. 

Als Konsequenz aus der Anpassung des Personengesellschaftsrechts verweist die Stellungnahme darauf, dass Gewinnanteile der Komplementäre nicht länger als Eigenkapital auszuweisen sind, sondern bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als Verbindlichkeit der Personenhandelsgesellschaft passiviert werden. Dies ist der Regelfall, von dem durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen (Beschluss der Gesellschafter­versammlung oder entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden kann. Zudem nutzte das IDW die Möglichkeit neue Begrifflichkeiten, die durch das MoPeG Einzug hielten, in die neue Stellungnahme aufzunehmen und die alten zu ersetzen (beispielsweise „Haftsumme“ statt „Hafteinlage“ und „vereinbarte Einlage“ an Stelle „bedungene Einlage“ bzw. „Pflichteinlage“). 

Nach dem durch das KöMoG eingeführten § 1a KStG besteht für eine Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit zu einer Besteuerung nach dem KStG (sog. „optierende Gesellschaft“). Die Inanspruchnahme der Option hat Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung der Gesellschaft. So sind u.a. die aus der Körperschaftsteuer resultierenden latenten Steuern bereits im Antragsjahr zu erfassen. Die Stellungnahme führt dazu aus, dass eine ertragswirksame Berücksichtigung zu erfolgen hat. Solange kein Antrag auf Rückkehr zur transparenten Besteuerung gestellt wird, ist von einer fortgesetzten Besteuerung nach dem KStG auszugehen. Entscheiden sich die Gesellschafter zu einer Rückkehr zu einer transparenten Besteuerung der Personenhandelsgesellschaft sind die Auswirkungen auf die latenten Steuern ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen, und zwar bereits in dem Geschäftsjahr, in dem der dafür erforderliche Antrag gestellt wurde. 

Unabhängig von erforderlichen Änderungen in Folge der neuen gesetzlichen Vorgaben (MoPeG und KöMoG), greift der Entwurf das Thema der bilanziellen Darstellung des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft näher auf. Grundsätzlich wird am Wahlrecht festgehalten, die Abfindung von Gesellschaftern mit Mitteln der Gesellschaft entweder als Kapitalvorgang oder als Erwerbsvorgang zu behandeln. Ergänzend dazu werden nunmehr auch Ausführungen für den Fall neu aufgenommen, dass die Abfindung geringer ist als der Betrag des auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden Kapitalanteils.   

Darüber hinaus wurde die Überarbeitung der Stellungnahme dazu genutzt, die Ausführungen zur bilanziellen Abbildung von Sachwertabfindungen für ausscheidende Gesellschafter zu ergänzen. Der Entwurf sieht dabei vor, dass die Übertragung von Sachwerten im Zuge des Ausscheidens von Gesellschaftern zu einer Realisierung von stillen Reserven führt. 

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